Jeden zweiten Montag beantworten Wohnrechtsexperten Fragen unserer Leser am KURIER-Wohntelefon. Diesmal: Georg Röhsner – Rechtsanwalt und Partner von Eversheds Sutherland.
Ich interessiere mich für eine Wohnung. Die Vormieterin war eine starke Raucherin. Ich würde daher die Wohnung gerne frisch ausgemalt haben. Der Vermieter will das aber nicht tun. Ist das üblich?
Georg Röhsner: Eine Verpflichtung des Vermieters, die Wohnung frisch auszumalen, besteht nicht, solange die Wohnung im derzeitigen Zustand grundsätzlich zu Wohnzwecken verwendbar ist. Letztlich handelt es sich um eine Frage Ihrer Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter, ob derselbe bereit ist, Ihnen entgegenzukommen. Tut er dies nicht, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, auf die Anmietung zu verzichten.
Foto: Wilhelm Schraml
Der neue Mieter meiner Wohnung will die voll funktionsfähige Küche auf eigene Kosten gegen ein neues Modell austauschen. Wie kann ich im Mietvertrag festhalten, dass sowohl Geräte als auch Möbel vorhanden sein müssen, wenn er wieder auszieht?
Georg Röhsner: Sie sollten den aktuellen Zustand der Küche und die darin verbauten Geräte fotografisch festhalten und als Beilage zum Mietvertrag vom Mieter abzeichnen lassen. In diesem selbst wäre festzuhalten, dass der Mieter bestätigt, dass sich in der Wohnung eine voll funktionsfähige Einbauküche (Verweis auf die Beilage) befindet, dass er dieselbe auf eigenen Wunsch und eigene Kosten austauschen will, er das Recht erhält, die bestehende Küche zu veräußern und sich im Gegenzug dazu verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Einbauküche samt Geräten in zumindest gleicher Qualität und gleichem Umfang zu übergeben und dass er diesbezüglich auf jegliche Form von Kostenersatz oder Wertausgleich verzichtet. Die tatsächliche Durchsetzbarkeit dieser Bestimmung birgt aber natürlich Konfliktpotenzial in sich. Ich würde in diesem Fall zumindest eine deutlich höhere Kaution vereinbaren.
Ich vermiete eine Eigentumswohnung. Da im Haus Gasleitungen saniert wurden, hatten die Mieter eine Woche lang kein Warmwasser. Können diese nun eine Mietzinsminderung geltend machen?
Georg Röhsner: Da der Wegfall der Warmwasser-Versorgung sicher eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung darstellt, besteht grundsätzlich ein Anspruch der Mieter auf angemessene Mietzinsminderung. Dies allerdings nur anteilig für den Zeitraum, in dem der Mangel bestanden hat. Die Berechnung ist als Prozentsatz der gesamten Bruttomiete vorzunehmen. Welcher Prozentsatz im konkreten Fall angemessen ist, ist immer eine Auslegungsfrage. Ich würde diesbezüglich von etwa 10-15 % ausgehen, was wiederum bei einer Dauer von einer Woche zu einem Mietzinsminderungsanspruch von etwa 2,5-3,5 % der monatlichen Bruttomiete führen würde.
18. September 2017 von 10-11 Uhr
Karin Sammer (ÖVI)
Tel. 01/52 65 760