Großhändler dürfen laut einem kürzlich erfolgten OGH-Urteil im Gegensatz zu Einzelhändlern am 8. Dezember (Mariä Empfängnis) nicht aufsperren. Laut Tiroler Tageszeitung (Mittwochsausgabe) ging es beim OGH-Spruch um den Großhandelsmarkt C+C Wedl in Innsbruck.
Am 8. Dezember 2015 war der C+C Wedl Großhandel von 10 bis 14 Uhr geöffnet. Am 7. Dezember 2015 warb der Händler in einer Zeitung dafür, dass der Markt am darauffolgenden Feiertag bis 14 Uhr geöffnet habe, schrieb Die Presse kürzlich. Die Beilage habe eine herausnehmbare Tageskarte für Letztverbraucher enthalten. Am 8. Dezember hätten sieben Angestellte die Kunden bedient, auch Wiederverkäufer.
Der Gewerkschaftsbund (ÖGB) klagte gegen die Ladenöffnung des Großhändlers am Feiertag. Der klagende ÖGB ortete einen Verstoß gegen arbeitsruhegesetzliche Bestimmungen und verwies auf einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. C+C Wedl wendete ein, dass das Geschäft am Feiertag auf den Kleinhandel ausgerichtet gewesen sei und sich Großhandel und Einzelhandel schwer voneinander trennen ließen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab am 27. Juli - im Einklang mit dem Berufungsgericht, nicht aber mit dem Erstgericht - der Klage statt. "Die hier relevante Ausnahmebestimmung erlaubt ausdrücklich nur die Beschäftigung im Kleinhandel", teilte der OGH damals mit (4Ob53/17y). Der bloße Rechnungsaufdruck "Ware für den Privatgebrauch" sei nicht ausreichend.