Jeden zweiten Montag beantworten Wohnrechtsexperten Fragen unserer Leser am KURIER-Wohntelefon. Diesmal: Elke Hanel-Torsch – Mietervereinigung Wien. Die Fragen und Antworten zum Nachlesen:
Unser Verwalter hat im Zuge der Betriebskostenabrechnung auch die Kosten für die Entrümpelung eines Kellerabteils verrechnet.
Ist das korrekt? Wenn nicht, wie kann ich es bestreiten?
Elke Hanel-Torsch: Entrümpelungskosten dürfen nur dann im Rahmen der Betriebskosten auf alle Mieter überwälzt werden, wenn es sich um herrenloses Gut handelt. Wenn jedoch die einzelnen zu entrümpelnden Gegenstände einem Mieter zugeordnet werden können, so muss dieser für die Kosten aufkommen. Bevor Entrümpelungen durchgeführt werden, müssen diese auf alle Fälle angekündigt werden, damit man die Möglichkeit hat, selbst tätig zu werden.
Ich möchte meine Wohnung für ein Jahr vermieten. Welche Möglichkeiten gibt es, kürzer als auf drei Jahre zu befristen? Was bedarf es, um das Objekt als Ferienwohnung zu vermieten?
Elke Hanel-Torsch: Im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) beträgt die Mindestbefristungsdauer drei Jahre. Wenn im Mietvertrag eine kürzere Befristungsdauer vereinbart wird, liegt automatisch ein unbefristetes Mietverhältnis vor. Befristete Mietverhältnisse können frühestens nach einem Jahr unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Wenn beide Seiten einverstanden sind, kann der Vertrag natürlich auch vorher beendet werden. Wenn Sie Ihre Wohnung als Ferienwohnung vermieten wollen, benötigen Sie die Zustimmung aller übrigen Miteigentümer. Ansonsten können diese eine Unterlassungsklage gegen sie einbringen.
Foto: KURIER/Gerhard Deutsch
Kann ich meine Wohnung dreimal in Folge zu gleichen Konditionen jeweils auf drei Jahre befristet vermieten? Oder entsteht daraus ein Kettenmietvertrag?
Elke Hanel-Torsch: Nach der derzeitigen Gesetzeslage kann man beliebig oft befristete Mietverträge aneinanderreihen. Wichtig ist jedoch, dass bei jedem neuen Vertrag die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren einzuhalten ist und die Schriftform eingehalten wird. Wird diese unterschritten liegt ein unbefristetes Mietverhältnis vor.
In unserer Eigentumsanlage gibt es 18 Parteien. Bei der Errichtung im Jahr 1970 wurde einstimmig beschlossen, dass der Reinigungsdienst von den Eigentümern selbst erledigt wird. Nun ist eine Partei verstorben, die Wohnung steht seit zwei Jahren leer. Der Erbe weigert sich, den Gangdienst zu erledigen und will auch keine Pönale zahlen. Muss nun ein neuer Beschluss gefasst werden oder ist der Erbe an den alten aus 1970 gebunden?
Elke Hanel-Torsch: Der einstimmig gefasste Beschluss ist so lange gültig, bis er durch einen neuen, anderslautenden aufgehoben wird. Auch neue
Eigentümer sind an den alten Beschluss gebunden. Wenn sich ein Eigentümer weigert, sich an den gefassten Beschluss zu halten, können die übrigen gerichtliche Schritte einleiten. Eine Klage auf Einhaltung des Beschlusses wäre beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einzubringen.
Ich bin vor zwei Jahren in eine Altbauwohnung eingezogen und möchte die Höhe meines Mietzins überprüfen lassen. Wie gehe ich dabei am besten vor? Brauche ich dazu einen Anwalt?
Elke Hanel-Torsch: Ab Unterfertigung des Mietanbotes haben Sie bei einem unbefristeten Mietvertrag drei Jahre Zeit den Hauptmietzins überprüfen zu lassen. Eine spätere Überprüfung ist nicht möglich. Der Antrag ist bei der Schlichtungsstelle bzw. dort wo es keine gibt beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einzubringen.
Es besteht keine Anwaltspflicht. Allerdings ist es ratsam, sich rechtliche Unterstützung zu holen, da das Mietrechtsgesetz für einen Laien nicht immer leicht verständlich ist. Sie können sich diesbezüglich auch an eine Mieterschutzorganisation wenden.
4.September 2017 von 10-11 Uhr
Mit Georg Röhsner Rechtsanwalt und Partner von Eversheds Sutherland
Tel. 01/52 65 760