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Dürfen Balkonpflanzen auf dem Gang überwintert werden?

11-03-2018, 06:00

Einige Eigentümer überwintern ihre Balkonpflanzen auf dem Gang unseres Wohnhauses. Der Rauchfangkehrer fordert uns nun auf, dies zu unterlassen, sonst droht uns  eine Klage.   Stimmt das?

Stiegenhaus und Gangflächen zählen zu den allgemeinen Teilen einer Liegenschaft. Einzelne  Eigentümer dürfen daher private Gegenstände nicht dort lagern.  Selbst wenn man mit den anderen Miteigentümern eine Vereinbarung über das Abstellen der Balkonpflanzen trifft, sind immer noch die Brandschutzvorschriften zu beachten. Im Stiegenhaus gelagerte Gegenstände können im Ernstfall den Fluchtweg behindern und die Arbeit der Einsatzkräfte erschweren. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen daher keine leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengenden Objekte gelagert werden. Wer sich nicht daran hält begeht eine Verwaltungsübertretung.

Foto: KURIER/Gerhard Deutsch

Meine Mutter, 96-jährig und pflegebedürftig, wohnt in einem Wiener Gemeindebau.  Die Elektroleitungen  sind desolat, so dass die Wohnung  nun komplett aufgestemmt oder innen neue  Kabelkanäle verlegt werden müssen. Beides ist ihr aufgrund des schlechten Gesundheitszustands nicht zumutbar. Kann man die  Arbeiten verweigern?

Elektrischen Leitungen, die derart schadhaft sind, dass Brandgefahr  besteht, stellen eine notwendige Erhaltungsarbeit dar, die der Vermieter durchführen  muss. Gemäß § 8 Abs 2 Mietrechtsgesetz muss ein Mieter die Durchführung dieser Arbeiten dulden. Wenn er dies nicht freiwillig tut, kann der Vermieter einen Antrag auf Duldung bei der zuständigen Stelle (Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht) einbringen. Dort findet eine Interessensabwägung statt, bei der auch die aktuelle Lebenssituation des Mieters berücksichtigt wird, die unter Umständen die Durchführung der Arbeiten unzumutbar erscheinen lässt. Es wird aber auch geprüft, inwieweit durch die geplanten Maßnahmen potenzielle Gefahren für andere Mieter beseitigt werden. Gerade bei brandgefährlichen Leitungen ist das Risiko   hoch, einem Duldungsantrag wird  daher wohl stattgegeben werden.
Die Wohnung unter mir ist gewerblich genutzt. Die Mitarbeiter lassen die vollen Aschenbecher über Nacht auf dem Fensterbrett stehen. Der Geruch steigt in meine Wohnung auf, so dass ich nicht lüften kann. Wie kann ich das Problem lösen?

Wenn die Geruchsentwicklung das nach örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß überschreitet und die ortsübliche Benutzung der Wohnung beeinträchtigt (zum Beispiel wenn man nicht mehr lüften kann), besteht ein Unterlassungsanspruch. Zunächst sollte mit dem Nachbarn ein klärendes Gespräch gesucht werden. Bleibt dieses ergebnislos, sollte der Vermieter aufgefordert werden, gegen den Verursacher vorzugehen. Dazu ist er im Wege der Vertragszuhaltung verpflichtet. Der letzte Ausweg führt zum Gericht. In einem Verfahren wird  geprüft, ob der aufsteigende Geruch das ortsübliche Ausmaß überschreitet und das Abstellen des Aschenbechers an diesem Ort künftig zu unterlassen ist.


Meine Mieterin hat  ihre Schränke knapp an die Wand gestellt, dahinter hat sich nun ein  zwei  Quadratmeter großer Schimmelfleck gebildet. Wer zahlt die Beseitigung?

Schimmelbefall wird  als ernster Schaden des Hauses qualifiziert, wenn er zumindest auch den Verputz als Bestandteil der Bausubstanz befällt und eine großflächige Erneuerung notwendig wird. Kleine Ausbesserungen stellen keine Erhaltungsarbeit dar. Zunächst ist erforderlich, dass der Zustand und der  flächenmäßige Umfang des Flecks konkret festgestellt werden. Erst dann kann beurteilt werden, ob der Vermieter  zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten verpflichtet ist. Wer Schuld am Entstehen  des Schimmelflecks hat, ist  im mietrechtlichen Außerstreitverfahren irrelevant. Sollte aber das Nutzungsverhalten des Mieters ausschlaggebend sein, kann sich der Vermieter regressieren. Ein bestimmter Abstand von Möbeln zur Wand ist nur dann einzuhalten, wenn der Vermieter  den Mieter ausdrücklich darauf hinweist.

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