Knalleffekt in der juristischen Auseinandersetzung über das Insolvenzverfahren der Air-Berlin-Tochter NIKI. Die Zivilkammer 84 des Landgerichtes Berlin hob am Montag den Beschluss des Amtsgerichtes Charlottenburg auf. Die erste Instanz hatte eine Beschwerde des Passagierrechte-Portals FairPlane gegen die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Deutschland abgewiesen. Das Landgericht stellte jetzt fest, dass die internationale Zuständigkeit nicht in Deutschland, sondern in Österreich liege.
Die Entscheidung des Landgerichtes hat zur Folge, dass das Konkursverfahren über NIKI in Österreich stattfinden muss. FairPlane hat wie berichtet bereits einen Konkursantrag am Landesgericht Korneuburg eingebracht. Dort fand am Montag die erste Prüftagsatzung statt.
Der zu bestellende österreichische Masseverwalter muss nun gemeinsam mit dem Gläubigerausschuss den in Berlin beschlossenen Verkauf von großen Teilen von NIKI an IAG/Vueling nochmals prüfen. Wird der Verkauf für in Ordnung befunden, geht der Deal durch. Andernfalls heißt es zurück an den Start. Der deutsche Insolvenzverwalter Lucas Flöther hatte davor gewarnt, dass der Verkauf gefährdet sei.
Das Landgericht Berlin begründet im 14 Seiten umfassenden Beschluss ausführlich, warum der Beschwerde gegen eine Insolvenz in Deutschland Recht gegeben wurde.
Die wichtigsten Punkte:
Dass Air Berlin die Steuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten von NIKI übernommen hzabe, könne "kein allein maßgebliches Kriterium sein". Auch nicht, dass NIKI zuletzt in Deutschland wesentlich höhere Umsätze machte als in Österreich. Da NIKI in Österreich Aufgaben wie Strecken- und Marktanalyse sowie Vertragsverhandlungen mit Reiseveranstaltern durchgeführt habe, könne daraus nicht gefolgert werden, dass die maßgebliche Steuerung des Unternehmens von Berlin aus durchgeführt werde.
Außerdem un terhalte NIKI Büros in Berlin und auch in Wien. In Wien werde die Finanzbuchhaltung geführt, das Büro in Wien werde vom Geschäftsführer nur wöchentlich benutzt.
Mit ausschlaggebend für die Entscheidung ist die österreichische Betriebsgenehmigung sowie das Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Austro Control. Die Lufttüchtigkeit der Flugzeuge werde, so das Landgericht, ebenfalls in Wien überwsacht. NIKI werde auch von der breiteren Öffentlichkeit als österreichische Fluggesellschaft wahrgenommen.
Die Arbeitsverträge für die rund 1000 NIKI-Mitarbeiter würden zu 80 Prozent österreichischem Arbeitsrecht unterliegen, führt das Gericht weiter aus.
Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat innerhalb eines Monats eine Beschwerde bei der letzten Instanz, dem Bundesgerichtshof, zugelassen. NIKI prüft nun, ob das Unternehmen ein Rechtsmittel einlegt.