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Niki-Verkauf: Gericht weist fragwürdige Beschwerde ab

4-01-2018, 12:36

Mit einer 1800 Euro leichten Forderung will ein Wiener Kleingläubiger, ofensichtlich der Betreiber des Internet-Portals Fairplane, den Verkauf der Niki-Assets an die British-Airways-Mutter IAG durch den vorläufigen Insolvenzverwalter Lucas Flöther zu Fall bringen. Damit würde die Rettung von 750 der 1000 Niki-Arbeitsplätze durch die IAG-Tochter Vueling und der gesamte 36,5-Millionen-Deal platzen.

Am Donnerstag hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die sogenannte sofortige Beschwerde aber zurückgewiesen. Begründung: Es sei international für Niki zuständig, da Niki ihren Sitz in Berlin hat und operativ in den Air-Berlin-Konzern eingeliedert sei. Laut Gericht soll der Beschwerdeführer seine Beschwerde-Begründung nach der Regel "Es gibt nichts, es sei denn ich sehe es" ausgeführt und damit die Business-Activity-Rule überspannt haben.

Die Entscheidung

"Das Amtsgericht Charlottenburg hat heute der Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 13. Dezember 2017, durch den die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH (nach österreichischem Recht, im Folgenden: Schuldnerin) angeordnet worden ist, nicht abgeholfen, das heißt, es hat seinen eigenen Beschluss nicht abgeändert und deshalb die Beschwerde dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt", teilt das Berliner Gericht am Donnertagmittag mit. "Das Amtsgericht Charlottenburg geht weiter davon aus, international zuständig zu sein, da maßgebliche Umstände dafür sprächen, dass der für die Zuständigkeit wichtige Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen („Center of Main Interest“, kurz COMI) sich nicht in Wien, sondern in Berlin befinde: Das Gericht sei im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht verpflichtet, von Amts wegen die dafür maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und in schwierigen Fällen ggfs. sogar ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen."

Weiter heißt es: "Es bestehe ein enger zeitlicher Rahmen und gerade bei einer zum Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzeröffnung noch operativ uneingeschränkt tätigen Luftverkehrsgesellschaft sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Die Prüfung habe ergeben, dass die Schuldnerin nach gesellschaftsrechtlichen Beherrschungsgrundsätzen und operativ in den Konzern der Air-Berlin-Gruppe eingegliedert sei." Die Schuldnerin sei gegenüber ihren Geschäftspartnern und damit nach außen in einer Weise aufgetreten, die offenbart habe, dass sie sich in ihrer Corporate Identity der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG untergeordnet habe. Auch habe ein Individualreisender, der ein Flugticket mit einer auf die Schuldnerin hinweisenden HG-Flugnummer gebucht habe, nach außen erkennbar den Vertrag mit der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG geschlossen."

Das Landgericht Berlin müsse nun über die sofortige Beschwerde befinden. Da eine Eilbedürftigkeit vorliegt, werde das Landgericht kurzfristig entscheiden. Ein genauer Zeitpunkt könne noch nicht bekannt gegeben werden; die Entscheidung der zuständigen Zivilkammer 84 wird durch weitere Pressemitteilung bekannt gegeben werden. Eine weitere Instanz gegen die Entscheidung des Landgerichts wäre nur gegeben, wenn es die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen würde (z. B. wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wäre möglich, wenn das Gericht dies aufgr

Eine Niederlage

Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass die Insolvenz über die Niki Luftfahrt GmbH am Gericht Korneuburg abzuhandeln sei, da Niki hierzulande ihren Sitz hat. Experten vermuten aber, dass ein unterlegener Mitbieter eigentlich der Mastermind dieser Beschwerde ist.

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