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Klage gegen simpliTV: Handelsgericht gibt VKI Recht

4-01-2018, 11:56

Das Handelsgericht (HG) Wien hat einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen simpliTV Recht gegeben und AGB-Klauseln sowie die kostenpflichtige Kundendiensthotline für unzulässig erklärt. Beanstandet wurde die Weitergabe von Kundendaten an andere Unternehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, gab der VKI am Donnerstag in einer Aussendung bekannt.

Im Rahmen des Bestellvorgangs beim Anbieter von digitalem Antennenfernsehen war ein Vertragsabschluss mit der simpli services GmbH & Co KG (simpliTV) nur möglich, wenn die Konsumenten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptierten. Diese enthielten Klauseln, nach denen sowohl simpliTV als auch dessen verbundene Unternehmen, wie beispielsweise der ORF oder die Gebühren Info Service GmbH (GIS), die Daten der Kunden für Werbezwecke verwenden durften.

Das Datenschutzgesetz sieht für die Gültigkeit der Zustimmung (etwa zur Datenweitergabe) vor, dass der Betroffene mit einer ohne Zwang abgegebenen Willenserklärung in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Zweck in die Verwendung seiner Daten einwilligt. Da im vorliegenden Fall der Vertragsabschluss aber vom Akzeptieren der in den AGB enthaltenen Klauseln zum Erhalt von Werbung abhängig gemacht wurde, verstoßen diese laut HG Wien gegen das gesetzliche Freiwilligkeitsgebot und sind daher unzulässig.

Kostenpflichtige Kundennummer

Ebenfalls vom VKI beanstandet wurde die kostenpflichtige 0810-Kundendienstrufnummer von simpliTV. Da Anrufe zu Kundendienst-Hotlines aber für den Verbraucher keine Zusatzkosten verursachen dürfen, darf ein Unternehmer keine kostenpflichtige Nummer als Kundendienst-Hotline verwenden.

Das HG Wien gab dem VKI in allen Punkten Recht. Der VKI hatte die Klage im Auftrag des Sozialministeriums eingebracht.

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