Die Spekulationen über eine mögliche Insolvenz der österreichischen Billig-Airline NIKI verunsichert derzeit potenzielle Kunden und all jene Passagiere, die ihre Tickets bereits gebucht und bezahlt haben. Mit Schadenersatz-Ansprüchen sieht es im Fall einer Airline-Pleite für die Kunden meist nicht gut aus. Außer sie haben den Flug bei einem Reiseveranstalter gebucht.
Grimmig wird es für die Passagiere, wenn eine Airline nach dem Insolvenzantrag den Flugbetrieb einstellt. Vom bezahlten Ticketpreis erhalten die Kunden nur die Insolvenzquote zurück. Deren Ausmaß ist meist sehr bescheiden (zwischen zehn und 20 Prozent oder noch weniger) und hängt vom Ausgang des Insolvenzverfahrens ab, das etliche Monate dauern kann. Der Antrag auf Rückerstattung des Ticketpreises muss beim Insolvenzgericht gestellt werden und kostet zwischen 20 und 30 Euro, erklärt AK-Konsumentenschützerin Anja Mayer.
Besonders Pech haben Passagiere, die im Ausland sitzen und nicht mehr nach Hause kommen. Sie müssen den Heimflug mit einer anderen Airline selbst organisieren und bezahlen. Ganz im Stich gelassen werden hängen gebliebene Passagiere erfahrungsgemäß nicht. Andere Fluggesellschaften nehmen die Passagiere mit oder schicken Maschinen zur Heimholung. Das kann allerdings einige Tage dauern. Für diesen Zeitraum müssen die Pechvögel auch die Kosten für den längeren Aufenthalt zusätzlich bezahlen.
Glück haben jene Kunden, die den Flug im Rahmen einer Pauschalreise bei einem Veranstalter gebucht haben. Fliegt die gebuchte Airline nicht mehr, muss der Reiseveranstalter einen Ersatzflug organisieren oder der Kunde erhält das Geld zurück. Der Veranstalter muss sich auch um den Heimflug kümmern, den Kunden entstehen keine Mehrkosten, betont Walter Saeckl, Generalsekretär des Reiseverbandes (ÖRV). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Reise online bei einem Veranstalter direkt oder in einem Reisebüro gebucht wurde.
Eine Insolvenz von NIKI wäre allerdings ein Wort-Case-Szenario. Bis jetzt hat die Lufthansa damit gegenüber der EU-Kommission nur gedroht, sollten die Wettbewerbshüter die Übernahme absagen oder eine vertiefte Prüfung einleiten, die sich über den Jahreswechsel ziehen kann.