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Beschäftigungs­bo­nus für Brüssel vereinbar mit EU-Beihilfenrecht

29-11-2017, 16:13

Die EU-Kommission sieht den von Österreich Ende Juni dieses Jahres beschossenen Beschäftigungsbonus für vereinbar mit dem Beihilfenrecht an. Es gebe "derzeit keine zwingenden Gründe dafür, die Maßnahme auf der Grundlage des EU-Beihilfenrechts weiter zu prüfen", heißt es in einem Schreiben der Brüsseler Behörde an Österreich, das der APA vorliegt. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass "dies keinen Einfluss auf die Haltung der Kommission zu möglichen anderen Verstößen gegen EU-Recht hat, vor allem in Bezug auf Artikel 45 AEUV". Dabei handelt es sich um die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Das Finanzministerium sieht unverändert keine Rechtssicherheit gegeben. Man könne vorerst noch nicht die Auszahlung des Beschäftigungsbonus empfehlen, sagten Finanzministeriums-Experten zur APA.

Belebung des Arbeitsmarktes

Zuvor hatte es Kritik auch vom Verfassungsdienst des Kanzleramts in Wien gegeben, wonach der Beschäftigungsbonus Arbeitnehmer aus anderen Ländern benachteiligen könnte. Mit dem Beschäftigungsbonus werden die Lohnnebenkosten für zusätzliche Beschäftigte ab Juli dieses Jahres für die Dauer von drei Jahren gefördert. Konkret soll die Hälfte der zusätzlichen Lohnnebenkosten refundiert werden. Die Regierung erwartet sich davon eine Belebung des Arbeitsmarktes. Der Bonus sei nicht auf die Staatsangehörigkeit abgestellt, trotzdem könnten eher Ausländer nicht davon profitierten, weil Voraussetzungen wie Arbeitslosenmeldung beim AMS, Ausbildung in Österreich oder vorheriges Beschäftigungsverhältnis in Österreich typischerweise eher von Inländern erfüllt würden, so der Verfassungsdienst.

Die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission verweist in ihrem Schreiben an Österreich auf zwei frühere Entscheidungen in ähnlichen Fällen in Frankreich und Italien. Dort sei es um das Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Minderung von Lohnnebenkosten bei Einstellung bestimmter Arbeitnehmer gegangen. Dabei hatte die Brüsseler Behörde festgestellt, dass die Entscheidungen der beiden Länder allgemeiner und nicht-selektiver Art waren.

Gutachten soll Klarheit bringen

Um sich mehr Klarheit zu verschaffen, wird das Finanzministerium nun bei einem EU-Rechtsexperten ein Gutachten in Auftrag geben. Dieses soll abklären, ob es mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit Probleme gibt. An so ein Gutachten wäre die EU-Kommission allerdings nicht gebunden, endgültige Sicherheit gibt es erst, wenn sich die Brüsseler Behörde zu der Frage geäußert hat. Frist dafür gibt es nicht.

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