Der Streit um die Rückgabe einer im Internet bestellten Matratze wird den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte am Mittwoch den Fall den obersten EU-Richtern vor. Dabei neigt der BGH selbst dazu, ein Rückgaberecht zu bejahen. ().
Der Kläger hatte 2014 bei einer Onlinehändlerin eine Matratze für 1.095 Euro bestellt. Bei der Lieferung war das Produkt in einer Schutzfolie verpackt. Der Kunde entfernte die Folie und probierte die Matratze aus. Weil er unzufrieden war, wollte er die Matratze zurückgeben. Allerdings weigerte sich die Händlerin, eine Spedition mit der Abholung zu beauftragen.
Der Kunde tat das dann selbst und fordert nun den Kaufpreis und die Versandkosten zurück - insgesamt 1.190 Euro. Die Händlerin meint, sie habe die Matratze gar nicht zurücknehmen müssen, weil die Schutzfolie beschädigt war.
Laut Gesetz besteht im Online-Handel grundsätzlich ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen. Davon ausgenommen sind aber unter anderem versiegelte Waren, die "aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind". Vor dem BGH stritten Händlerin und Kunde, ob dies auch für eine in Schutzfolie eingeschweißte Matratze gilt.
Der BGH verwies nun darauf, dass die deutsche Vorschrift wörtlich der EU-Verbraucherrichtlinie entnommen ist. Daher müsse der EuGH in Luxemburg entscheiden, wie weit die Ausnahme für Hygieneartikel reicht.
Nach Einschätzung des BGH ist die Vorschrift wegen ihres "Ausnahmecharakters" eng auszulegen. Daher dürfe sie Waren nicht erfassen, die - wie eine Matratze - beispielsweise durch eine Reinigung "wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden können". Damit verbundene Wertverluste könnten Händler in den Ausgangspreis einkalkulieren.
Sollte der EuGH den Ausschluss einer Matratze vom Rückgaberecht für möglich halten, will der BGH zudem wissen, wie die Verpackung beschaffen sein muss, um als "Versiegelung" zu gelten.