Weil in der Wohnhausanlage immer wieder eingebrochen wird, installiert ein Bewohner kurzerhand eine Videokamera über seiner Eingangstür. Doch diese filmt auch einen Teil des Gangs und damit ist der Nachbar ganz und gar nicht einverstanden. Wer ist im Recht? Ist die Videoüberwachung eine sinnvolle Schutzmaßnahme oder ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre? Oder beides?
Jeder hat das Recht auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten. „Dazu gehören auch Fotos, Video- und Stimmaufnahmen. Daher dürfen Überwachungskameras vor Eingangstüren oder in Garagen nicht ohne weiteres installiert und in Betrieb genommen werden. Selbst dann nicht, wenn sie das Objekt vor Einbrüchen oder Vandalismus schützen sollen“, sagt Daniela Kager von Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte. Eine Kamera, die das eigene Grundstück filmt, darf nicht aufnehmen, wer daran vorbeigeht oder was der Nachbar in seinem Garten macht. Man kann zum Beispiel nicht einfach den angrenzenden Rasen mit überwachen, weil man den Anwohner verdächtigt, Mist über den Zaun zu werfen. Damit würde man in seinen höchstpersönlichen Lebensbereich eingreifen. Der Nachbar könnte auf Unterlassung klagen und sich außerdem bei der Datenschutzbehörde beschweren. Diese würde dann ein Kontrollverfahren einleiten und den Betroffenen zur Stellungnahme auffordern.
Foto: KURIER/Reinhard Vogel Werden Daten aufgezeichnet, muss die Anlage (nach der derzeitigen Rechtslage) grundsätzlich zuerst von der Datenschutzbehörde genehmigt werden. Außerdem muss durch einen Aufkleber oder ein Hinweisschild eindeutig erkennbar sein, dass der Bereich videoüberwacht wird. „Der Betrieb einer Überwachungsanlage ohne Meldung ist eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Strafe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden“, erklärt Matthias Schmidl, Vize-Chef der Datenschutzbehörde. Kamera-Attrappen und die Echtzeitüberwachung ohne Aufzeichnung (etwa eine Gegensprechanlage mit Kamera) müssen nicht gemeldet werden. Auch im Inneren der Wohnung, in der privaten Garage oder im eigenen Garten darf man filmen. Manche haben in der Wohnung eine Kamera mit Bewegungssensor installiert. Fährt man auf Urlaub, würde das Gerät aufnehmen, wenn jemand unbefugt die Wohnung betritt. Das ist datenschutzrechtlich kein Problem.
„Videoüberwachung scheint zunehmend salonfähig. Schätzungen der ARGE-Daten zu Folge gibt es über eine Million private Videoüberwachungsanlagen in Österreich“, sagt Simone Maier-Hülle von Legal House Rechtsanwälte. „Speziell in Kündigungsprozessen kommen zum Beweis der Benützung oder vielmehr der Nichtbenützung von Mietobjekten immer öfter Kameras zum Einsatz.“ Was häufig vorkommt, muss deswegen noch lange nicht richtig sein. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob dem Eingriff in die Privatsphäre ein berechtigtes Interesse des Überwachers entgegensteht und ob die Videoüberwachung das Gelindeste aller möglichen Mittel ist. „Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Schutz der Privatsphäre nicht an der Wohnungstüre endet“, erklärt Maier-Hülle. „Der Nutzer einer Wohnung – egal ob Mieter oder Eigentümer – hat jedenfalls ein berechtigtes Interesse daran, dass keine lückenlosen Aufnahmen von ihm oder seinen Gästen gemacht werden.“ In den meisten Fällen wird der Vermieter das Gerät also wieder abmontieren müssen. Doch wie ist die Situation, wenn sich tatsächlich alle Mieter bzw. Eigentümer eine Überwachung von Stiegenhaus, Tiefgarage oder Parkplatz wünschen? „Dann ist es natürlich möglich, eine Videokamera auf Allgemeinflächen einer Liegenschaft zu installieren. Es müssen aber wirklich alle zustimmen“, betont Daniela Kager. Gibt es zum Beispiel Probleme mit Vandalismus oder Einbrüchen, kann die Eigentümergemeinschaft bzw. die Hausverwaltung um Genehmigung bei der Datenschutzbehörde ansuchen.
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Drastisch erhöht werden die Strafen für rechtswidrige Bildverarbeitung. Die Kamera auf Nachbars Garten zu richten oder den Eingangsbereich der vermieten Wohnung zu überwachen wird teuer: „Wenn bewusst fremder Grund gefilmt wird, drohen Strafen bis zu 50.000 Euro“, sagt Matthias Schmidl. Betroffene können außerdem Schadenersatz verlangen. „Ab Mai 2018 ist bei Verstößen auch ein allfälliger immaterieller Schaden, also ein nicht in Geld messbarer Gefühlsschaden zu ersetzen“, warnt Kager. Man sollte sich also gut überlegen, ob man den Aufnahmeknopf drückt.