Wer im Job gerade keine Aufgaben mehr hat, steht vor einer heiklen Frage: einfach abwarten oder aktiv melden? Eine allgemeine gesetzliche Pflicht dazu gibt es in Österreich nicht, dennoch kann die Situation arbeitsrechtlich entscheidend sein.

Wer im Job gerade keine Aufgaben mehr hat, steht vor einer heiklen Frage: einfach abwarten oder aktiv melden? Eine allgemeine gesetzliche Pflicht dazu gibt es in Österreich nicht, dennoch kann die Situation arbeitsrechtlich entscheidend sein.
Im Dienstvertrag schulden Arbeitnehmer:innen grundsätzlich ihre Arbeitsleistung, also Tätigkeiten, nicht einen konkreten Erfolg im Sinne eines "Werks".
Art und Umfang richten sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag, ergänzend nach den gesetzlichen Regelungen im ABGB (§ 1153) und im Angestelltengesetz (§ 6), die "den Umständen angemessene Dienste" vorsehen.
Entscheidend ist daher nicht bloß innere Bereitschaft, sondern vertragskonforme Verfügbarkeit im vereinbarten Rahmen.
Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Niemand muss automatisch melden, dass gerade keine Aufgaben vorhanden sind.
Anders kann es aussehen, wenn es interne Regeln gibt:
Dann kann eine Meldung verpflichtend sein.
Kommt es zu Arbeitsmangel, gilt ein zentraler Grundsatz:
Der Entgeltanspruch bleibt bestehen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Das regelt § 1155 ABGB. Zur Arbeitgebersphäre zählen laut Rechtsprechung auch Organisation, Betriebsablauf und Auftragslage.
Der Oberste Gerichtshof stellte 2024 zudem klar:
Die Regel ist zwar grundsätzlich abdingbar, abweichende Vereinbarungen sind jedoch an § 879 ABGB zu messen – sittenwidrig und damit unwirksam sind sie dann, wenn sie zu einem groben Missverhältnis der beiderseitigen Interessen führen..
Eine allgemeine gesetzliche Meldepflicht gibt es nicht.
Aus den zentralen Bestimmungen (§§ 1153, 1155 ABGB; § 6 AngG) lässt sich keine automatische Verpflichtung ableiten, fehlende Arbeit zu melden.
Aber:
Eine Pflicht kann sich sehr wohl ergeben durch
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst laut OGH auch arbeitsbezogenes Verhalten – allerdings nur im Rahmen von Gesetz, Vertrag und Kollektivvertrag.
Auch ohne Pflicht kann Schweigen zum Risiko werden. Entscheidend ist im Streitfall, ob die eigene Leistungsbereitschaft nachweisbar ist.
Der OGH (15.02.2024, 8 ObA 58/23x) stellte klar:
Im konkreten Fall reichte die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben als Nachweis aus – eine ausdrückliche Meldung war nicht zwingend nötig.
Aber: Diese Entscheidung ist kein allgemeiner Maßstab für alle Fälle.
Ein kurzer dokumentierter Hinweis ("Ich bin verfügbar") ist daher oft sinnvoll – nicht wegen einer Pflicht, sondern zur Beweissicherung.
Typische Konflikte im Arbeitsalltag:
Heimschicken wegen Arbeitsmangel
→ gilt als Dienstfreistellung, Entgelt bleibt bestehen – wenn Arbeitsbereitschaft vorliegt
Minusstunden
→ dürfen laut Arbeiterkammer und Gewerkschaft GPA nicht entstehen, wenn keine Arbeit vorhanden ist und der Grund beim Arbeitgeber liegt
Urlaub
→ darf nach § 4 UrlG grundsätzlich nur einvernehmlich festgelegt werden
Zeitausgleich
→ ebenfalls Vereinbarungssache
→ nur in bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer nach § 19f AZG den Zeitpunkt selbst bestimmen
Wie mit Leerlauf umzugehen ist, hängt stark vom Modell ab:
Der OGH entschied am 15.02.2024 (8 ObA 58/23x):
Minusstunden waren unzulässig, weil
Die fehlende Arbeit wurde daher der Arbeitgeberseite zugerechnet.
Wichtig:
Das ist eine Einzelfallentscheidung – kein genereller Freibrief für alle Jobs.
Das verbessert die eigene Rechtsposition und Beweislage deutlich.
