logo



[email protected]

Nichts zu tun im Job: Muss man das dem Chef melden?

Heute, 05:30

Keine Aufgaben im Büro, und jetzt? Viele sind unsicher. Im österreichischen Arbeitsrecht ist die Lage klarer als gedacht – mit wichtigen Details zu Bezahlung, Meldepflicht und Minusstunden.

Wer im Job gerade keine Aufgaben mehr hat, steht vor einer heiklen Frage: einfach abwarten oder aktiv melden? Eine allgemeine gesetzliche Pflicht dazu gibt es in Österreich nicht, dennoch kann die Situation arbeitsrechtlich entscheidend sein.

Wer trägt das Risiko bei Leerlauf?

Im Dienstvertrag schulden Arbeitnehmer:innen grundsätzlich ihre Arbeitsleistung, also Tätigkeiten, nicht einen konkreten Erfolg im Sinne eines "Werks".

Art und Umfang richten sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag, ergänzend nach den gesetzlichen Regelungen im ABGB (§ 1153) und im Angestelltengesetz (§ 6), die "den Umständen angemessene Dienste" vorsehen.

Entscheidend ist daher nicht bloß innere Bereitschaft, sondern vertragskonforme Verfügbarkeit im vereinbarten Rahmen.

Muss Leerlauf gemeldet werden?

Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Niemand muss automatisch melden, dass gerade keine Aufgaben vorhanden sind.

Anders kann es aussehen, wenn es interne Regeln gibt:

  • im Arbeitsvertrag
  • in einer Betriebsvereinbarung
  • durch konkrete Anweisungen

Dann kann eine Meldung verpflichtend sein.

Wann trotz Leerlauf Anspruch auf Bezahlung besteht

Kommt es zu Arbeitsmangel, gilt ein zentraler Grundsatz:
Der Entgeltanspruch bleibt bestehen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Arbeitnehmer sind arbeitsbereit
  • der Arbeitsausfall liegt in der Sphäre des Arbeitgebers

Das regelt § 1155 ABGB. Zur Arbeitgebersphäre zählen laut Rechtsprechung auch Organisation, Betriebsablauf und Auftragslage.

Der Oberste Gerichtshof stellte 2024 zudem klar:
Die Regel ist zwar grundsätzlich abdingbar, abweichende Vereinbarungen sind jedoch an § 879 ABGB zu messen – sittenwidrig und damit unwirksam sind sie dann, wenn sie zu einem groben Missverhältnis der beiderseitigen Interessen führen..

Muss man Leerlauf aktiv melden?

Eine allgemeine gesetzliche Meldepflicht gibt es nicht.

Aus den zentralen Bestimmungen (§§ 1153, 1155 ABGB; § 6 AngG) lässt sich keine automatische Verpflichtung ableiten, fehlende Arbeit zu melden.

Aber:
Eine Pflicht kann sich sehr wohl ergeben durch

  • Arbeitsvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • konkrete Weisungen

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst laut OGH auch arbeitsbezogenes Verhalten – allerdings nur im Rahmen von Gesetz, Vertrag und Kollektivvertrag.

Warum eine kurze Meldung trotzdem sinnvoll ist

Auch ohne Pflicht kann Schweigen zum Risiko werden. Entscheidend ist im Streitfall, ob die eigene Leistungsbereitschaft nachweisbar ist.

Der OGH (15.02.2024, 8 ObA 58/23x) stellte klar:
Im konkreten Fall reichte die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben als Nachweis aus – eine ausdrückliche Meldung war nicht zwingend nötig.

Aber: Diese Entscheidung ist kein allgemeiner Maßstab für alle Fälle.

Ein kurzer dokumentierter Hinweis ("Ich bin verfügbar") ist daher oft sinnvoll – nicht wegen einer Pflicht, sondern zur Beweissicherung.

Heimschicken, Minusstunden, Urlaub: Was gilt wirklich

Typische Konflikte im Arbeitsalltag:

Heimschicken wegen Arbeitsmangel
→ gilt als Dienstfreistellung, Entgelt bleibt bestehen – wenn Arbeitsbereitschaft vorliegt

Minusstunden
→ dürfen laut Arbeiterkammer und Gewerkschaft GPA nicht entstehen, wenn keine Arbeit vorhanden ist und der Grund beim Arbeitgeber liegt

Urlaub
→ darf nach § 4 UrlG grundsätzlich nur einvernehmlich festgelegt werden

Zeitausgleich
→ ebenfalls Vereinbarungssache
→ nur in bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer nach § 19f AZG den Zeitpunkt selbst bestimmen

Entscheidender Faktor: Arbeitszeitmodell

Wie mit Leerlauf umzugehen ist, hängt stark vom Modell ab:

  • Fixarbeitszeit
    → in der Regel Anwesenheits- bzw. Verfügbarkeitspflicht bis Dienstende
  • Gleitzeit
    → Spielraum hängt von der konkreten Gleitzeitvereinbarung ab (§ 4b AZG)

OGH-Fall 2024: Warum Minusstunden unzulässig sein können

Der OGH entschied am 15.02.2024 (8 ObA 58/23x):

Minusstunden waren unzulässig, weil

  • ein klar definiertes Arbeitskontingent erfüllt wurde
  • keine weiteren Aufgaben zugewiesen wurden
  • "Absitzen" nicht gewollt war

Die fehlende Arbeit wurde daher der Arbeitgeberseite zugerechnet.

Wichtig:
Das ist eine Einzelfallentscheidung – kein genereller Freibrief für alle Jobs.

Fazit: Was Arbeitnehmer:innen tun sollten

  • arbeitsbereit und erreichbar bleiben
  • vertragliche und betriebliche Regeln prüfen
  • Verfügbarkeit im Zweifel kurz dokumentieren
  • Situationen festhalten

Das verbessert die eigene Rechtsposition und Beweislage deutlich.

Nachrichtenquelle


© 2017-2024 wienpress.at [email protected]