Die Regelungen zur Sicherstellung von Datenträgern wie Handys oder Laptops werden 2025 geändert. Auch was die Auswertung der darauf enthaltenen Daten betrifft, gibt es dem kommenden Jahr Änderungen.
Im Justizbereich bringt das Jahr 2025 vor allem Änderungen im Strafrecht. Die prominentesten Neuerungen betreffen dabei die Regelungen zur Sicherstellung von Datenträgern wie Handys oder Laptops. Diese Gegenstände müssen - von Ausnahmen abgesehen - künftig beschlagnahmt werden, dazu ist anders als bisher eine gerichtliche Bewilligung nötig. Darüber hinaus werden die Rechte Beschuldigter ausgeweitet.
Die Beschlagnahme von Datenträgern wird künftig auf Basis einer gerichtlichen Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet und durch die Kriminalpolizei durchgeführt. Ausnahmen gibt es bei Gefahr im Verzug, etwa weil sonst Daten verloren gehen könnten, oder wenn es nur um "punktuelle Daten" wie etwa Videoaufzeichnungen auf einem Platz oder vor einem Geschäft geht. Dann darf die Kriminalpolizei auch von sich aus zuschlagen und muss erst nachträglich um Bewilligung angesucht werden.
Ansonsten muss in der gerichtlichen Bewilligung genau definiert sein, welche Datenkategorien und -inhalte zu beschlagnahmen sind und welchen Zeitraum das betrifft. Die Staatsanwaltschaft erhält dann nur eine anhand dieser Grenzen vorgenommene Auswertung der Daten. Zufallsfunde werden so erschwert, weil ja nicht mehr der gesamte Datenbestand gesichtet werden kann. Sollten allerdings innerhalb des vorgegebenen Rahmens solche Funde, die eigentlich nichts mit der ursprünglichen Verdachtslage zu tun haben, gemacht werden, können diese von der Staatsanwaltschaft auch verwendet werden.
Abseits davon werden außerdem im Strafverfahren die Rechte von Beschuldigten und Opfern gestärkt. Beide Gruppen erhalten bereits ab jeglicher Tätigkeit einer Strafverfolgungsbehörde Akteneinsicht, und nicht erst mit formeller Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Außerdem bekommen Beschuldigte das subjektive Recht, die Trennung von Verfahren zu beantragen. Opfer wiederum können gegen Anzeigerücklegungen vorgehen. Darüber hinaus wird die Höchstdauer von Ermittlungsverfahren grundsätzlich von drei auf zwei Jahre gesenkt - Verlängerungen sind aber weiter möglich.