Was das Thema Halloween am Arbeitsplatz betrifft, betont der ÖGB, dass das Arbeitsrecht davon unberührt bleibt.
Halloween ist zwar ein willkommener Umsatzbringer für Handel und Gastronomie, für die Beschäftigten selbst ändert sich am 31. Oktober aber nichts. "Das Arbeitsrecht bleibt von Halloween unberührt", betont der ÖGB. Grundsätzlich gelte für geplante Aktionen: Mit dem Arbeitgeber abklären.
So sei die Bekleidung zwar Privatsache des Arbeitnehmers, allerdings gibt es hier auch Ausnahmen, wie das branchenübliche Erscheinungsbild oder Arbeitsschutzvorschriften.
Genauso wenig können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezwungen werden, sich zu verkleiden. Aber auch hier gebe es Ausnahmen, z. B. als Servierkraft bei Halloweenpartys oder bei einem Job im Kostümverleih.
Ebenfalls nicht ganz so klar geregelt ist der Umgang mit Alkohol. Zum Gelage dürfe der Umtrunk aber nicht werden, auch sei eine Firma keine Partymeile, erinnert der Gewerkschaftsbund. "Es gibt kein generelles Verbot von Alkohol im Job. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen sich aber nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Das gilt vor Dienstantritt, während der Arbeit und in Pausen", betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. Es gibt aber Ausnahmen, wie etwa für Lkw-Fahrer, für die ein striktes Alkoholverbot gelte.
Klar geregelt sei hingegen ob die Halloween-Feierlichkeit Arbeitszeit sein kann. "Wenn der Arbeitgeber zu einer Halloweenparty während der Arbeit einlädt, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Besuch freiwillig und unbezahlt", erklärte Trinko am Donnerstag in einer Aussendung.