In den letzten Tagen haben heftige Unwetter und Überschwemmungen vor allem in Niederösterreich zahlreiche Fahrzeuge in Mitleidenschaft gezogen. Ob eine Versicherung für die Schäden aufkommt, hängt von der Fahrzeugart, der Versicherung und den Umständen ab.
"Wer nur eine Haftpflichtversicherung hat, geht bei Unwetterschäden leer aus. Schäden durch Naturgewalten sind bei Kfz in der Regel nur durch eine Voll- oder Teilkaskoversicherung abgedeckt", erklärt Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste. "Anders bei Fahrrädern und E-Bikes: Hier kommt die Haushaltsversicherung dafür auf." In jedem Fall gilt: Schäden genau dokumentieren und schnellstmöglich der zuständigen Versicherung melden.
Wird der Schaden durch andere verursacht - etwa durch fahrlässige Montagearbeiten oder unzureichende Sicherungen - haften in der Regel diese Personen. So können beispielsweise Bauunternehmen oder Werbefirmen zur Verantwortung gezogen werden, wenn schlecht montierte Gerüste oder Plakatwände Schaden anrichten. Fällt ein Baum oder ein Dachziegel auf ein parkendes Auto, kann wiederum der:die Eigentümer:in des Grundstücks haftbar gemacht werden. Seit 1. Mai 2024 muss allerdings bei Schäden durch Bäume zusätzlich ein Verschulden nachgewiesen werden - vorher war die Beweislast umgekehrt. "Wird ein Fahrzeug etwa durch herumliegende Gegenstände auf der Straße beschädigt, könnte der Straßenerhalter, also Bundesland oder Gemeinde, zur Verantwortung gezogen werden, sofern grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann - etwa unzureichende Sicherungen bei Hochwassergefahr", so Hoffer weiter. "Vermieter:innen von kostenpflichtigen Parkplätzen oder Autobahnbetreiber haften allerdings schon bei leichter Fahrlässigkeit."
Hat man eine Voll- oder Teilkaskoversicherung, werden die Reparatur- und Abschleppkosten von der Versicherung übernommen. Je nach Vertrag können auch Selbstbehalte anfallen. Entscheidend für die Schadensregulierung ist jedoch die rasche Meldung des Schadens. "Unverzügliches Handeln und eine möglichst detaillierte Dokumentation, am besten mit Fotos, sind wesentlich für die Kostenübernahme", rät der Rechtsexperte des Mobilitätsclub. Bei Schäden durch Dritte ist es zudem sinnvoll, Zeug:innen anzugeben.
Aber auch Versicherungen setzen Grenzen: War das Fahrzeug offensichtlich an einer gefährdeten Stelle geparkt, etwa unter einem morschen Baum, könnte eine Auszahlung aufgrund grober Fahrlässigkeit verweigert werden. Anders sieht es aus, wenn das Fahrzeug aufgrund plötzlich eintretender Ereignisse nicht mehr rechtzeitig aus der Gefahrenzone entfernt werden konnte, denn dies gilt nicht als grobe Fahrlässigkeit. Besonders ärgerlich wird es bei Totalschäden älterer Fahrzeuge, da in solchen Fällen häufig nur der Zeitwert ersetzt wird.
Falls die Versicherung bei der Schadensregulierung Schwierigkeiten bereitet oder die Abwicklung verweigert, können ÖAMTC -Mitglieder die kostenlose Rechtsberatung des Mobilitätsclubs in Anspruch nehmen. Weitere Informationen dazu gibt es unter .