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Sterbehilfe beschäftigt erneut Verfassungsgerichtshof

3-09-2024, 11:39

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft am 19. September in einer öffentlichen Sitzung die Rechtmäßigkeit der aktuellen Sterbehilferegeln. Ein Verein, zwei schwer erkrankte Personen und ein Arzt sehen im Sterbeverfügungsgesetz und den 2022 geänderten Strafgesetzbuchpassagen zur "Mitwirkung an der Selbsttötung" Verfassungsbrüche und fordern die Aufhebung einiger Paragraphen.

Im Dezember 2020 erklärte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf Antrag von unter anderem denselben zwei Schwerkranken Teile des Strafgesetzbuches, die die Beihilfe zum Suizid betrafen, für verfassungswidrig und hob diese auf. Daraufhin wurde 2022 das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) eingeführt.

Sterbehilfe: Voraussetzungen für Sterbeverfügung nötig

Wer sein Leben selbst beenden möchte, kann demnach unter bestimmten Voraussetzungen eine Sterbeverfügung errichten: Dafür muss die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden. Die Folgen einer solchen Krankheit müssen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen, und die Krankheit muss einen nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen.

Eine Sterbeverfügung kann ausschließlich schriftlich von einem Notar oder einem Mitarbeiter einer Patientenvertretung errichtet werden, davor muss eine Aufklärung durch zwei Ärzte erfolgen, die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss gefasst hat. Gleichzeitig mit der Einführung des Sterbeverfügungsgesetzes wurde auch das strafrechtliche Verbot der Hilfeleistung zum Selbstmord neu gefasst (Straftatbestand der "Mitwirkung an der Selbsttötung"). Wer einer anderen Person hilft, sich selbst zu töten, ist weiterhin mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, es sei denn, die andere Person leidet an einer schweren Krankheit und wurde entsprechend ärztlich aufgeklärt.

Kritik an "zeitraubenden und kostspieligen" Formalitäten bei Sterbehilfe

Die Antragsteller halten auch diese Neufassung sowie das Sterbeverfügungsgesetz für verfassungswidrig und haben daher beantragt, eine Reihe von Bestimmungen aufzuheben. So etwa die Vorschrift, dass einer der beiden aufklärenden Ärzte über eine palliativmedizinische Qualifikation verfügen muss und Sterbeverfügungen ein Jahr lang gültig sind. Durch die vorgeschriebenen "zeitraubenden und kostspieligen" Formalitäten wird den Antragstellern zufolge leidenden Menschen ein rascher, begleiteter und selbstbestimmter Tod unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter praktisch unmöglich gemacht. Dies verstoße gegen das Recht auf Privatleben, das Recht auf Leben sowie den Gleichheitsgrundsatz.

(APA/Red)

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