Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Kritik des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) an "Römerquelle bio limo leicht" bestätigt: Es handle sich um eine irreführende Aufmachung, da auf dem Erfrischungsgetränk Früchte und Kräuter naturgetreu abgebildet sind, sich aber nicht ausreichend im Produkt wiederfinden.
Im Auftrag des Sozialministeriums hatte der VKI die Coca-Cola HBC Austria GmbH und die Römerquelle Trading GmbH wegen des Getränks in der Geschmacksrichtung "Zitrone/Limette/Minze" geklagt. Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beurteilt die Aufmachung als irreführend, weil Limette und Minze nur in Form von natürlichen Aromen beigesetzt waren, teilten die Konsumentenschützer am Dienstag mit. Der VKI sieht den rechtlichen Rahmen für zulässige Produktaufmachungen dadurch geschärft.
Streitpunkt war die von Coca Cola hergestellte und von Römerquelle vertriebene "Römerquelle bio limo leicht". Am Frontetikett sind eine Limette, vier Minzblätter und eine aufgeschnittene Zitrone naturgetreu abgebildet. Außerdem findet sich der Schriftzug "bio limo leicht" und "zitrone limette minze". Auf der Webseite von Römerquelle und von zwei Supermärkten wurde das Getränk so beworben: "Ihr Fruchtanteil besteht aus Obst aus biologischem Anbau" und "Die Kombination aus prickelndem Römerquelle Mineralwasser und Anteilen biologisch angebauter Zitrone, Limette und Minze".
Der Minzgeschmack stamme allerdings von natürlichem Minzaroma, der Limettengeschmack von einer Mischung aus Zitrusfrüchte-Aromen, die nur zu einem untergeordneten Teil aus natürlichem Limettenaroma bestehe. Der VKI sah eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Coca Cola und Römerquelle hielten entgegen, dass das Produkt immerhin Aromen aus den abgebildeten Früchten enthalte.
Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des VKI: Die Aufmachung erwecke den Eindruck eines naturbelassenen Getränks und suggeriere eine Rezeptur mit wenigen Zutaten in minimal verarbeiteter Form. Diese Erwartungen würden nicht erfüllt. Er stellte auch klar, dass für die Beurteilung weiterhin die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu "Teekanne" maßgeblich sei: Ein richtiges Zutatenverzeichnis bereinige die Irreführungseignung einer Aufmachung nicht.