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Höhere und längere Studienbeihilfe für behinderte Studierende

11-07-2024, 13:26

Ein Verordnungsentwurf von Bildungsminister Martin Polaschek (ÖVP) sieht vor, die Studienbeihilfe für behinderte Studierende zu erhöhen und abhängig vom Grad der Behinderung eine längere Bezugsdauer zu ermöglichen.

Die Maßnahmen bei der Studienbeihilfe für behinderte Studierende seien "entscheidend auf dem Weg zu einem erfolgreichen Abschluss", so Polaschek in den "Salzburger Nachrichten" (Donnerstag-Ausgabe). Gleichzeitig wird die Systematik umgestellt.

Studienbeihilfe für behinderte Studierende: Grad der Behinderung entscheidet

Laut Entwurf wird in Zukunft der Grad der Behinderung für die Entscheidung ausschlaggebend sein, während bislang spezifische Krankheiten und Behinderungen abschließend festgelegt waren. Dies bedeutet, dass auch Studierende berücksichtigt werden sollen, die von Krankheiten und Behinderungen betroffen sind, die bisher nicht durch die Verordnung abgedeckt waren, wie zum Beispiel psychische Störungen. Zudem wird dadurch die Notwendigkeit, die Diagnose offenzulegen, hinfällig.

Ab dem 1. März 2025 werden die Aufschläge um 50 Prozent angehoben. Dies wird mit der Tatsache begründet, dass die letzte Anpassung im Jahr 2004 erfolgte. Empfänger von Unterstützungsleistungen erhalten somit monatlich einen Aufschlag von 240 Euro, sofern sie einen Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent und einen entsprechenden Vermerk im Behindertenausweis vorweisen können. Bei einem Behinderungsgrad von mindestens 70 Prozent steigt der Aufschlag zukünftig auf 630 Euro.

Für gewisse Studierende mit Behinderungen soll die Bezugsdauer für finanzielle Unterstützung erhöht werden. Die Regelung bezüglich der zusätzlichen zwei Semester für Studierende mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent bleibt bestehen. Ein weiteres zusätzliches Semester wird gewährt bei einem Behinderungsgrad von 60 Prozent. Bei einem Behinderungsgrad von 70 Prozent erhöht sich die Bezugsdauer um die Hälfte der regulären Studienzeit. Einschränkung: Die Gesamtdauer darf die zweifache reguläre Studien- bzw. Abschnittsdauer des jeweiligen Programms nicht überschreiten.

(APA/Red)

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