Zukünftig soll es Universitäten erlaubt sein, auch bei überfüllten Masterstudiengängen eine Zugangsbeschränkung einzuführen. Diese Option ist in einem Entwurf zur Änderung des Universitätsgesetzes, den die Regierung vorgelegt hat, enthalten.
Eine vergleichbare Regelung existiert bereits für Bachelor- und Diplomstudiengänge. Zudem dürfen Universitäten eine Obergrenze für die Anzahl der Bewerbungen pro Semester und Bewerber festsetzen - jedoch muss die Möglichkeit, sich für mindestens fünf verschiedene Studiengänge zu bewerben, weiterhin bestehen.
Unis müssen überlaufenes Studium nachweisen
Ob ein Masterprogramm als überfüllt gilt, wird in der Vereinbarung zwischen der Universität und dem Staat definiert. Bei diesen Programmen darf das Rektorat (nachdem der Senat eine Stellungnahme abgeben konnte) "die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung festzulegen". Die Auswahl der Studierenden erfolgt entweder durch ein Auswahlverfahren vor der Einschreibung oder im ersten Semester nach der Einschreibung.
Die Universität muss belegen, ob ein Studiengang wirklich überfüllt ist - zum Beispiel durch die Kapazität der Infrastruktur, des Personals, die Betreuungsverhältnisse oder durch die Anzahl der bisherigen Studienanfänger und Absolventen. Masterstudiengänge, die als Voraussetzung für einen reglementierten Beruf erforderlich sind - wie beispielsweise für das Lehramt oder die Pharmazie -, sind von der Möglichkeit einer Beschränkung ausgenommen.
Ebenfalls eingebaut ist eine Art "Auffang-Master": Die jeweilige Uni muss nämlich sicherstellen, dass ein Bachelor-Absolvent jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen (also auch ohne Aufnahmeverfahren) zur Zulassung zu mindestens einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium an der jeweiligen Universität berechtigt ist.
Unis soll Höchstgrenze für Bewerbungen für Studiengängen erlaubt werden
Bereits in der ersten Version des Entwurfs für die Gesetzesnovelle war eine Option zur Einschränkung enthalten. Jedoch wurde diese in der Evaluationsphase als zu vage beanstandet - in der aktuellen Version des Regierungsentwurfs wurde dies geändert und den Einschränkungsoptionen bei Bachelor- und Diplomstudien angepasst.
Neu eingeführt wurde auch eine von den Universitäten verlangte Limitierung der Bewerbungen pro Individuum und Semester. Zuvor hatten Bewerber versucht, sich gleichzeitig für bis zu 30 Studiengänge zulassen zu lassen, was einen erheblichen administrativen Mehraufwand für die Universitäten bedeutete. Jetzt wird es den Rektoraten erlaubt, eine Obergrenze zu bestimmen - jedoch muss es jedem Bewerber möglich sein, sich pro Semester für mindestens fünf Studiengänge zu bewerben.
Auch Änderungen bei Privatunis
Entschärft wurde außerdem die von den Privatunis kritisierte strikte Trennung zwischen Trägereinrichtung einer Hochschule und den Organen der Hochschule. Ursprünglich war geplant, dass Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung bzw. deren Funktionsträger nicht gleichzeitig Organe der Bildungseinrichtung sein durften. Davon ausgeschlossen waren auch Personen, die in einer Geschäftsbeziehung mit der Trägereinrichtung stehen. So sollte etwa verhindert werden, dass ein Rektor einer Privatuni auch Geschäftsführer bzw. Eigentümer des dahinter stehenden Trägers ist. Begründet wurde die geplante Regelung damit, dass etwa Studierende oder Mitarbeiter bei etwaigen Beschwerden trotz unterschiedlicher Institutionen nicht immer den gleichen Personen gegenüberstehen sollten.
Die Regelung wurde nun weniger umfangreich ausgestaltet - so wurde festgelegt, dass jede Privathochschule künftig ein Leitungsorgan (z.B. Rektor), ein Kollegialorgan (z.B. Senat) und ein Aufsichtsorgan (z.B. Universitätsrat) haben muss. In der nunmehrigen Fassung dürfen Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung oder einer Gesellschaft, die an der Trägereinrichtung beteiligt ist, zwar weiter keine Funktionen im Leitungsorgan und Kollegialorgan haben. Im Aufsichtsgremium dürfen sie dagegen vertreten sein. Funktionsträger der Trägereinrichtung (also z.B. Geschäftsführer) dürfen sogar anders als ursprünglich geplant auch die Hochschule leiten.