Rechtliche Schritte sollen geprüft werden. Es handle sich um einen "Angriff auf den Artenschutz", wurde am Montag in einer Aussendung betont. Zudem gebe es trotz eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) keine Mitsprache der Öffentlichkeit.
Rechtliche Schritte sollen geprüft werden. Es handle sich um einen "Angriff auf den Artenschutz", wurde am Montag in einer Aussendung betont. Zudem gebe es trotz eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) keine Mitsprache der Öffentlichkeit.
Die niederösterreichische Landesregierung habe ihre Fischotter-Verordnung um fünf Jahre verlängert und genehmige damit die Tötung von bis zu 300 streng geschützten Tieren, teilten WWF und Ökobüro mit. "Die Verordnung verstößt gegen EU-Recht, denn nach Flora-Fauna-Habitatrichtlinie dürfen streng geschützte Tiere wie der Fischotter nur im Einzelfall getötet werden - und erst, wenn alle gelinderen Mittel genau geprüft und ausgeschöpft wurden", sagte WWF-Artenschutzexpertin Christina Wolf-Petre. Zusätzlich missachte Niederösterreich bereits seit Erlass der ersten Fischotter-Verordnung von 2019 die Anforderungen der von Österreich ratifizierten Aarhus-Konvention.
"Erst kürzlich hat der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen der Konvention erneut bestätigt", ergänzte Gregor Schamschula von Ökobüro. "Demnach müssen anerkannte Umweltorganisationen an Verfahren beteiligt werden, in denen das EU-Umweltrecht betroffen ist. Das trifft auf das Erlassen von Verordnungen wie jene zu Fischottern definitiv zu, wurde aber erneut verabsäumt."
Die Erläuterungen des Landes zur Verordnung würden zeigen, dass die zahlreichen Abschüsse der vergangenen Jahre kaum Einfluss auf die Situation an den Fischteichen hätten. "Grund dafür ist, dass nach der Tötung eines Tieres schnell ein anderes Individuum das freigewordene Revier besetzt - während gleichzeitig viele Teiche nur unzureichend geschützt sind", erklärte Wolf-Petre weiter.
Die Entnahme auf Basis der Verordnung sei natürlich als "ultima ratio" zu betrachten, hieß es aus dem Büro der zuständigen Landesrätin Susanne Rosenkranz (FPÖ). "Voraussetzung für die Entnahme ist, dass gelindere Mittel nicht zielführend umsetzbar sind und der günstige Erhaltungszustand gewährleistet ist. Ob ein gelinderes Mittel zielführend ist, wird durch das BAW (Bundesamt für Wasserwirtschaft, Ökologische Station Waldviertel) im Zuge der Anmeldung (§ 5 der Verordnung), somit im Einzelfall, geprüft." Sei ein gelinderes Mittel zielführend, setze die niederösterreichische Landesregierung, Abteilung Naturschutz, den potenziellen Entnehmer darüber in Kenntnis, "dass die Voraussetzungen für eine Entnahme nicht vorliegen und diese daher nicht zulässig ist".
(APA/Red)