In Deutschland gibt es derzeit erneut Streiks bei Fluglinien. Reisende, die betroffen sind, sind oft unsicher, ob es ratsam ist, ihren Flug umzubuchen oder ob sie Anspruch auf Entschädigung haben, falls ihr Flug aufgrund eines Streiks gestrichen wird.
"Erste Ansprechpartnerin für Informationen zum annullierten oder verspäteten Flug ist die Fluglinie selbst. Diese ist verpflichtet, Auskunft zu geben – bei Pauschalreisen ist auch der Veranstalter Ansprechpartner. Fluglinien bieten online oder telefonisch aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug und informieren die Passagier:innen teilweise auch direkt, z. B. via SMS", so ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.
Streik bei Fluglinien: Umbuchung und Ersatzflug
Um unnötige Umbuchungen zu vermeiden, sollten Reisende, die aus Vorsicht einen anderen Flug oder eine alternative Transportmöglichkeit organisieren, beachten, dass sie auf den Kosten sitzen bleiben könnten, falls der ursprünglich geplante Flug doch stattfindet. Es ist ratsam, sich stattdessen mit der Fluggesellschaft abzusprechen und eine Umbuchung über diese vorzunehmen, so empfiehlt es Pronebner.
Passagiere, deren Flüge aufgrund eines Streiks gestrichen werden, haben Anspruch auf volle Rückerstattung des Ticketpreises einschließlich Steuern und Gebühren von den Fluggesellschaften. Alternativ können sie kostenlos auf einen anderen Flug umgebucht werden. Die Fluggesellschaft ist außerdem verpflichtet, eine Beförderung mit vergleichbaren Reisebedingungen durch andere Verkehrsmittel anzubieten. Dabei dürfen für die Reisenden keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Entschädigungen bei Annullierungen oder Verspätungen
Im Falle von Annullierungen, Überbuchungen oder erheblichen Verspätungen haben Passagiere laut EU-Verordnung das Recht auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro. Jedoch gilt dies nur, sofern kein "außergewöhnlicher Umstand" dafür verantwortlich ist. Die Fluggesellschaften sind von pauschalen Entschädigungszahlungen nur dann befreit, wenn sie nachweisen können, dass sie angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um die Auswirkungen des Streiks auf die Passagiere zu verhindern oder wenn diese Auswirkungen unvermeidbar waren, erklärt die Expertin.
Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg verlieren Flugpassagiere ihren Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn sie bei Verspätungen nicht rechtzeitig am Flugsteig erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn der Flug mehr als drei Stunden verspätet am Zielort ankommt oder die Passagiere eigenständig einen Ersatzflug buchen und mit diesem weniger als drei Stunden Verspätung ihre Zieldestination erreichen.
ÖAMTC-Juristen beraten Passagiere
Bei Fragen zu Flugreisen stehen den Mitgliedern des ÖAMTC der Mobilitätsclub zur Verfügung. Die Experten auf dem Gebiet des Rechts beraten fachkundig und kostenlos. Sie sind rund um die Uhr erreichbar, auch für Notfälle. Weitere Informationen finden Sie auf der . Zudem gibt es Details zu den Passagier-Rechten in einem .