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"Drei"-Werbung zu Internetgeschwindigkeit laut OGH irreführend

25-01-2024, 12:02

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat erfolgreich gegen den Mobilfunkanbieter Hutchison Drei Austria ("Drei") geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte, dass "Drei" irreführende Werbung bezüglich der Internetgeschwindigkeit betrieben hat.

Der Mobilfunkanbieter "Drei" hatte höhere Geschwindigkeiten für Festnetz und mobiles Internet beworben, die letztendlich den Kundinnen und Kunden nicht zur Verfügung standen. Der VKI betrachtet das Urteil als wegweisend für die gesamte Branche.

Werbung bei "Drei" zu Internetgeschwindigkeit irreführend

Laut einer Aussendung des VKI urteilte der OGH, dass Hinweise auf Maximalwerte die Irreführung nicht beseitigen würden. Die Telekommunikationsfirma "Drei" bewarb ihre Tarifmodelle für Festnetz und mobiles Internet auf ihrer Website mit Geschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s für den Up- und Download. Laut den Vertragsbedingungen, die 12 Seiten umfassen, beträgt die tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit, die etwa 95 Prozent des Tages zur Verfügung steht, jedoch nur etwa 5 MBit/s und 23 MBit/s. Das Gericht stellte fest, dass Hutchison die Geschwindigkeit des Datentransfers als eine zentrale Eigenschaft hervorhob, obwohl sie nur zeitweise und nicht dauerhaft zur Verfügung stand.

VKI fordert von "Drei" Konseuquenzen nach OGH-Urteil

Petra Leupold, die Leiterin der Klagsabteilung beim Verein für Konsumenteninformation (VKI), hat "Drei" aufgefordert, die Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen. Sie erklärte, dass falls keine freiwillige Rückerstattung an die individuellen Kunden erfolge, der VKI parallel dazu Musterprozesse in Betracht ziehe, um die rechtlichen Folgen im Detail zu klären. Des Weiteren werde der VKI auch weitere Verbandsklagen prüfen, um letztendlich durch Unterlassungs- und Beseitigungsurteile eine Durchsetzung zu gewährleisten. Laut Leupold handelt es sich bei der Einschränkung der versprochenen Geschwindigkeiten im Kleingedruckten um eine unwirksame Leistungseinschränkung, wodurch den Kunden Gewährleistungsansprüche zustehen.

Laut Leupold gibt es beim OGH auch ein anderes Verfahren gegen ein anderes marktbeherrschendes Unternehmen. Die Regulierungsbehörde RTR erwägt, die Verordnung über die Preisgestaltung zu überarbeiten. Gemäß RTR-Geschäftsführer Klaus Steinmaurer werden die gesammelten Erkenntnisse ausgewertet und daraus mögliche rechtliche Schritte abgeleitet. Dadurch würden keine Einzelfälle mehr mit einzelnen Betreibern erforderlich sein, so Steinmaurer.

(APA/Red)

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