Während seiner eigenen standesamtlichen Trauung klickten für ein 26-Jähriger am Samstag in Vösendorf die Handschellen.
Hintergrund war, dass der türkische Staatsbürger einige Tage zuvor einen negativen Asylbescheid erhalten hatte, wie mehrere Medien am Montag berichteten. Der verhinderte Bräutigam sitzt nun in Wien in Schubhaft. Seine Verlobte, eine 40-jährige in der Bundeshauptstadt lebende Deutsche, reagierte schockiert auf den Vorfall.
26-Jähriger wurde während eigener Trauung festgenommen
Schauplatz der Festnahme war am Samstagvormittag das Schloss Vösendorf. Während der Trauung und noch vor dem Ja-Wort soll dort die Standesbeamtin plötzlich den Raum verlassen haben. "Sie hat gesagt, dass sie etwas holen muss. Zurückgekommen ist sie mit zehn, zwölf Männern", sagte die Braut dem "Kurier". Beamte nahmen den 26-Jährigen fest.
Wie kolportiert wurde, soll der Mann seit 2022 in Österreich leben und in seinem Heimatland noch nicht den Wehrdienst abgeleistet haben. Der auf Asyl- und Fremdenrecht spezialisierte Anwalt Gregor Klammer hält den Polizeieinsatz für nicht verhältnismäßig und will sich Medienberichten zufolge auch für den Verbleib des 26-Jährigen in Österreich einsetzen.
Türkischer Staatsbürger nun in Schubhaft
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nannte am Montag auf APA-Anfrage keine Details zum Verfahren - aus datenschutzrechtlichen Gründen, wie betont wurde. "Grundsätzlich kann mitgeteilt werden, dass mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die im Beschwerdefall durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, der Fremde gerichtlich zur Ausreise verpflichtet wird", hieß es. "Der Hinweis, dass keine Aufenthaltsberechtigung besteht und somit das Land zu verlassen ist, ist in jeder negativen behördlichen und gerichtlichen Entscheidung enthalten und wird nochmals ausdrücklich in der verpflichtenden Rückkehrberatung thematisiert."
Generell werde der "freiwilligen und selbstständigen Ausreise" Vorrang gegenüber einer "zwangsweisen Außerlandesbringung" gegeben. "Unrechtmäßig aufhältigen Personen" müsse aber "ihr unsicherer Aufenthalt in Österreich, sowie dass eine reine Eheschließung an dem unsicheren Aufenthaltsstatus mit all seinen Konsequenzen nichts ändert, klar sein".
Festnahme am Standesamt grundsätzlich nicht unzulässig
Das BFA habe die Möglichkeit, "einen Festnahmeauftrag gegen einen Fremden zu erlassen, unter anderem wenn eine Ausreiseentscheidung rechtskräftig wurde, aber der Fremde dieser nicht aus Eigenem nachkommt bzw. sich dem Verfahren entzieht". Falls der Auftrag nicht vollzogen werden könne, "da beispielsweise der Fremde nicht an der Wohnadresse anzutreffen ist", erfolge eine Speicherung im internen System. Der Festnahmeauftrag könne dann "bei einem späteren Aufgriff vollzogen werden".
"Vor jeder Abschiebung werden seitens des BFA alle relevanten Aspekte im Privat- und Familienleben im Zuge einer amtswegigen Refoulementprüfung in jedem Einzelfall nochmals genau geprüft", wurde in einer schriftlichen Stellungnahme weiters festgehalten. Somit werde "sichergestellt, dass eine eventuelle Änderung im Privat- und Familienleben berücksichtigt wird". Betont wurde zudem, "dass keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine Festnahme am Standesamt unzulässig macht".