Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat beschlossen, die Übergangsfrist für das Verbot von Vollspaltenböden in der Schweinehaltung aufzuheben, die bis 204 gedauert hätte.
Der VfGH stellte fest, dass die Übergangsfrist für das Verbot von Vollspaltenboden mit 17 Jahren zu lange sei und keine sachliche Rechtfertigung habe. Ein entsprechender Antrag der burgenländischen Landesregierung wurde genehmigt. Die Aufhebung der Bestimmung im Tierschutzgesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Das Verbot für neue Anlagen wurde bereits zu Beginn des Jahres 2023 in Übereinstimmung mit dem im Nationalrat beschlossenen Verbot von 2022 umgesetzt. Für bestehende Anlagen wurde eine Übergangsfrist bis 2040 festgelegt, um landwirtschaftlichen Betrieben Planungssicherheit zu bieten und getätigte Investitionen zu schützen. Der Verfassungsgerichtshof argumentiert, dass die 17-jährige Übergangsfrist in Bezug auf die Abwägung zwischen Investitionen und Tierschutz nicht sachlich gerechtfertigt sei. Dies impliziere eine einseitige Betonung des Investitionsschutzes.
Das Höchstgericht betrachtet es kritisch, dass die Übergangsfrist für alle Betriebe gleichermaßen gilt, unabhängig davon, wann die Investitionen getätigt wurden. Betreiber neuer Anlagen hätten aufgrund der höheren Standards, die für sie gelten, auch höhere Kosten im Vergleich zu bestehenden Betrieben. Dies führt zu einem ungleichen Wettbewerb, der mit einer 17-jährigen Übergangsfrist einhergeht, wie der Verfassungsgerichtshof feststellte.
Damit wurde dem Burgenland beim zweiten Anlauf recht gegeben. Im Dezember 2022 war eine erste Beschwerde gegen Vollspaltenböden in der Schweinehaltung abgewiesen worden, weil diese "zu eng gefasst" war. Damals wurden die angefochtenen Bestimmungen nach Eingehen der Beschwerde vom Bund geändert, weshalb laut VfGH auch die neuen Regelungen angefochten hätten werden müssen. Im vergangenen April zog das Land dann ein weiteres Mal gegen die Übergangsfrist vor den VfGH.