Am Donnerstag scheiterte die Flucht eines Insassen aus der Justizanstalt in St. Pölten.
Der Häftling habe vermutlich zwei externe Helfer gehabt, bestätigte eine Sprecherin des Justizministeriums am Samstag auf Anfrage einen Bericht der "Kronen Zeitung". Die Rede war von einem "untauglichen Fluchtversuch", der "durch das engagierte und rasche Einschreitens eines Justizwachebediensteten verhindert" worden sei.
Der Insasse habe sich bei der Aktion verletzt, teilte die Ressortsprecherin weiter mit. "Er befindet sich derzeit in medizinischer Behandlung." Die Fluchthelfer seien zur Personenfahndung ausgeschrieben worden. Festgehalten wurde auch, "dass wir zu persönlichen Umständen von Insassen und Insassinnen aus Datenschutzgründen keine Auskunft geben können". Bei dem Fluchtversuch seien "keine weiteren Personen verletzt noch Sachen beschädigt" worden.
Laut "Krone" sollte ein wegen
Mordversuches einsitzender Mazedonier mittels eines Seils über die Mauer
gezogen werden. Das Vorhaben sei gründlich danebengegangen. "Das Seil
riss ab", schrieb die Zeitung. "Der Insasse stürzte noch innerhalb der
Justizanstalt zu Boden." Er sei schwer verletzt worden.
Sicherung/Sicherheit
würden ein Konzept darstellen, teilte die Sprecherin des Ministerium
außerdem mit. Sicherheitsrelevante Vorfälle wie etwa Fluchten würden
laufend evaluiert, es erfolge ein "multiprofessioneller Austausch auf
verschiedensten Ebenen" (Anstaltsleitungen, Sicherheitsbeauftragte in
den Justizanstalten, etc.). Darüber hinaus bestehe Austausch mit anderen
Behörden und europäischen Strafvollzugsverwaltungen.
"Jeder
einzelne Fluchtversuch wird genau analysiert, um aus diesen
Erkenntnissen und Erfahrungen zu lernen und vorhandene
Sicherheitsmaßnahmen entsprechend zu adaptieren bzw.
Sicherheitseinrichtungen nachzurüsten. Auch fließen diese Ergebnisse in
die Aus- und Fortbildung des Justizwachepersonals ein", wurde in der
Stellungnahme betont. Habe ein Insasse bereits einen oder mehrere
Fluchtversuche unternommen, so würden für diese Person erhöhte
Sicherheitsmaßnahmen im Strafvollzug gelten, "die Auswirkungen auf die
Art der Unterbringung sowie die Personalstärke im Fall einer Aus- bzw.
Vorführung haben". Darüber hinaus fänden diese Umstände auch
Berücksichtigung bei der Gestaltung des Vollzugsplans (§ 135 StVG) des
jeweiligen Insassen.