Zahlreiche Details zur geplanten Mietpreisbremse werden im nun öffentlichen Gesetzesentwurf zum Mietpreisdeckel sichtbar. So sollen Richtwertmieten ab 2025 jährlich, statt alle zwei Jahre angepasst werden.
Bei Altbau-Richtwertmieten sowie geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen soll die Inflationsanpassung ab 2025 jährlich stattfinden anstatt der bisherigen kumulierten Valorisierung alle zwei Jahre. Bei Altbau-Kategoriemieten ist nur mehr eine Erhöhung pro Jahr erlaubt anstatt mehrfach im Jahr.
Nach Plänen der türkis-grünen Regierung sollen die Mieten bei Altbau-Richtwert und -Kategoriemieten sowie gemeinnützigen Miet- und Genossenschaftswohnungen in den Jahren 2024 bis 2026 jährlich um maximal 5 Prozent erhöht werden dürfen. Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) sprach von 1,2 Millionen Verträgen, für die der geplante Mietpreisdeckel gilt. Laut Mietervereinigung sind rund 425.000 Mietverträge in Österreich aber nicht von der Deckelung erfasst, weil es sich um Mietverträge mit freier Hauptmietzinsbildung in ungeförderten Neubauten handelt, die nach Mitte 1953 errichtet wurden.
Bei
Altbau-Richtwertmieten (Mietverträge nach März 1994) war bisher eine
Inflationsanpassung alle zwei Jahre am 1. April für die kumulierte
Inflation der beiden Vorjahre vorgesehen. Diese Rechtslage bleibe für
die bereits verstrichenen Valorisierungstermine unverändert und die
nächste Valorisierung soll am 1. April 2025, dem schon bisher
vorgesehenen Termin, stattfinden, heißt es in den Erläuterungen zum
Gesetzesentwurf. Ab dann sollen die Richtwertmieten jährlich anstatt
alle zwei Jahre an die Inflation angepasst werden. Bei Wohnungen, die
vom Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz umfasst werden, unter anderem
Genossenschaftswohnungen, soll ab 2025 auch auf eine jährliche
Valorisierung anstatt einer kumulierten Inflationsanpassung alle zwei
Jahre umgestellt werden.
Bei Altbau-Kategoriemieten - zwischen
1982 und Ende Februar 1994 abgeschlossen - wurden die Miete dann erhöht,
wenn der Verbraucherpreisindex (VPI) gegenüber dem letzten
Änderungszeitpunkt um mehr als fünf Prozent gestiegen ist. Das hat auf
Grund der hohen Inflation im Jahr 2022 und 2023 zu mehrfachen Erhöhungen
pro Jahr geführt. Künftig soll die Anpassung einmal im Jahr am 1. April
stattfinden.
Ab April 2027 soll die Berechnungsmethode für die
herangezogene Inflationsrate geändert werden. Maßgeblich wird dann die
Durchschnittsinflation der letzten drei Jahre sein, geht aus dem
Gesetzesentwurf hervor. Zusätzlich ist eine Beschränkung für jene Fälle
vorgesehen, in denen die Durchschnittsinflation der letzten drei Jahre
fünf Prozent übersteigt. In diesen Fällen soll der fünf Prozent
übersteigende Teil der Durchschnittsinflation bei der Erhöhung der
Beträge nur zur Hälfte berücksichtigt werden.