Seine Kritik an Wolfsabschüssen hat das Umweltministerium nun bekräftigt, und in Stellungnahmen zu Verordnungen mehrerer Bundesländern detailliert dargelegt.
Unter anderem bemängelt das Ressort die "fehlende Einzelfallprüfung" sowie die "fehlende Zweck-Mittel-Relation" nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) der EU. Ob ein Abschuss für die Zielerreichung tauglich ist, werde in den Verordnungen nicht begründet, heißt es in einem Ministeriumsschreiben, das der APA vorliegt.
"Unverhältnismäßigkeit" in "Wolfverordnungen" geortet
Ebenfalls unter Bezugnahme auf die FFH-Richtlinie ortet das Ressort von Leonore Gewessler (Grüne) in den "Wolfverordnungen" mehrere Bundesländer "Unverhältnismäßigkeit". Die Schaffung einer Entnahmemöglichkeit allein auf Grund von Rissen ungeschützter Nutztiere in einem nach einem Rissereignis festgelegten nicht schützbaren Bereich eines Alp- und Weideschutzgebietes sei "unsachlich", wird in der Antwort auf eine Anfrage des Wolfsexperten Kurt Kotrschal mitgeteilt.
Zudem sieht das Ministerium in seiner Stellungnahme kein Vorliegen der
Rechtfertigungsgründe. "Entnahmen", also Abschüsse, dürften "nur unter
strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß, in von der
zuständigen Behörde genau begrenzter und spezifizierter Anzahl
erfolgen". Weiters würden von den Ländern zum behaupteten Nachweis des
"günstigen Erhaltungszustandes" auf der Ebene der "betroffenen Subpopulation" als auch auf "europäischer Subpopulation" keine Daten vorgelegt.
Rechtsbrüche bei Wolfsabschüssen in den Bundesländern
Neben Rechtsbrüchen bei der FFH-Richtlinie sieht das Umweltministerium auch einen Widerspruch zur Aarhus Konvention. Diese beinhalte ein Recht der
Umweltschutzorganisationen, umweltrelevante Entscheidungen von einem
unabhängigen Tribunal überprüfen zu lassen. Im Gegensatz zu Bescheiden
stehen den NGOS aber bei Verordnungen keine Möglichkeit zur Erhebung
eines Rechtsmittels offen. Das Ministerium vermutet daher in der Wahl des Instruments der allgemein gültigen Verordnung einen "Umgehungsversuch".
Zusätzlich
wird angemerkt, dass die Definitionen eines "Schadwolfes" und eines
"Risikowolfes" nicht den gemeinsam von Bund, Ländern und
Interessensvertretungen erarbeiteten Grundlagen und Empfehlungen
entspreche. Abgesehen von einer Stellungnahme zum Entwurf der oberösterreichischen "Wolfsmanagementverordnung" mit den genannten Kritikpunkten habe das Umweltministerium zu den "Wolfverordnungen" aller anderen betroffenen Bundesländer vergleichbare Stellungnahmen abgegeben, teilte das Ressort in seiner Antwort an Kotrschal mit.
Gewessler erwarte EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich
Gewessler hatte bereits zuvor betont, dass sie ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich erwarte. Auch der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte im Juni in einer Entscheidung in
Bezug auf die niederösterreichische Fischotter-Verordnung 2019 klar,
dass anerkannte Umweltschutz-NGOs grundsätzlich bereits an
Behördenverfahren, in denen Normen des EU-Umweltrechts betroffen sind,
beteiligt werden müssen. Verordnungen zur Tötung von Wolf & Co.
seien ebenso nicht rechtskonform, kritisierte der WWF daraufhin.
Aus der Stellungnahme des Ministeriums, gehe klar hervor, "dass die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf vom Juli diesen Jahres nicht rechtskonform ist", hielt Kotrschal von der AG Wildtiere im Forum Wissenschaft & Umwelt gegenüber der APA fest. Dies gelte in analoger Weise auch für die Wolfsabschussverordnungen der Bundesländer Kärnten, Tirol, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark.
Der Mitbegründer des Wolfsforschungszentrums der Veterinärmedizinischen Universität Wien hob bezüglich der bereits vollzogenen Abschüsse den Widerspruch zum "günstigen Erhaltungszustand" nach der FFH-Richtlinie hervor. "Bei sieben Rudeln und einigen umherstreifenden Einzeltieren liegt es auf der Hand, dass die Abschüsse das Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes massiv behindern", warnte Kotrschal. Die Etablierung eines aktiven Monitorings in Österreich sei unbestritten notwendig.