Laut einem Urteil des OGHs war das Einsperren einer Neunjährigen in der Steiermark in ihrem Zimmer unzulässig.
Der Verein Vertretungsnetz, der sich für die Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung bemüht, hat in den vergangenen Monaten immer wieder Freiheitsbeschränkungen in Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche kritisiert. Nun liegt ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu einem besonders aufsehenerregenden Fall in der Steiermark vor.
Heimaufenthaltsgesetz gilt auch in Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Seit Mitte 2018 gilt das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) auch in Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche, so der Verein Vertretungsnetz. Freiheitsbeschränkungen wie etwa das Festhalten während Impulsdurchbrüchen oder die Gabe beruhigender Medikamente sind demnach nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und müssen von den Einrichtungen an die Bewohnervertretung gemeldet werden.
Vor
diesem Hintergrund überprüfte der Fachbereich Bewohnervertretung des
Vertretungsnetzes im Jahr 2020 die Freiheitsbeschränkung an einer neunjährigen
Bewohnerin in der Steiermark. Das Mädchen litt an einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung, bedingt durch jahrelang erlebte
Gewalt im Elternhaus. Immer wieder kam es zu Impulsdurchbrüchen mit
Selbstverletzungen, großer Wut und Traurigkeit. Es eskalierte ein Streit
unter mehreren Kindern in der WG, die Neunjährige
bedrohte einen Mitbewohner. Die Betreuerinnen und Betreuer sperrten das
Mädchen, welches eine Glasscherbe bei sich hatte, daraufhin gemeinsam
mit einer Mitbewohnerin für 15 Minuten in ihr Zimmer, so das
Vertretungsnetz.
OGH: Einsperren von neunjähriger Heimbewohnerin war unzulässig
"Wir haben bei Gericht beantragt, diese
Freiheitsbeschränkung zu überprüfen. Denn aus unserer Sicht war diese
Maßnahme zur Gefahrenabwehr denkbar ungeeignet", erläuterte Grainne
Nebois-Zeman, stellvertretende Fachbereichsleiterin der
Bewohnervertretung. Die Einrichtungsleitung argumentierte dagegen:
Erstens weise die Traumafolgestörung des Mädchens nicht den Schweregrad
einer psychischen Erkrankung auf, weshalb das Heimaufenthaltsgesetz gar
nicht anzuwenden sei. Weiters sei das Einsperren eines Kindes in ein Zimmer eine "alterstypische" pädagogische Maßnahme.
Das
Erstgericht folgte der Rechtsansicht des Vertretungsnetzes. Die
Maßnahme sei zur Abwendung der Gefahr nicht geeignet gewesen und hätte
darüber hinaus die miteingeschlossene Mitbewohnerin gefährdet. Die
Einrichtungsleitung brachte Rechtsmittel gegen die bezirksgerichtliche
und die ebenfalls die Geltung des HeimAufG bestätigende
landesgerichtliche Entscheidung ein. Der OGH stellte nun klar, dass das Einsperren des Mädchens "ohne Zweifel" eine Freiheitsbeschränkung war, diese zur Gefahrenabwehr ungeeignet und daher unzulässig.
OGH-Entscheidung enthält wertvolle Klärungen
Die
OGH-Entscheidung enthält laut Vertretungsnetz darüber hinaus wertvolle
Klärungen zum Rechtsbegriff der psychischen Erkrankung im Kindes- und
Jugendalter. "Mit dieser Entscheidung wird noch einmal klargestellt,
dass es in sozialpädagogischen Einrichtungen sehr wohl zu
Freiheitsbeschränkungen kommt und dass dabei strenge Regeln einzuhalten
sind", betonte Nebois-Zeman.
Leider gebe es "von
Seiten einiger Länder (denen verwaltungsrechtlich die Aufsicht über
Kinder- und Jugendeinrichtungen zukommt) massiven Widerstand gegen die
Umsetzung des Heimaufenthaltsgesetzes", konstatierte der Verein. So sei
etwa die Steiermark der Rechtsansicht, "dass keine ihrer
sozialpädagogischen Wohneinrichtungen unter den Anwendungsbereich des
Gesetzes fällt". Daher würden viele Einrichtungen ihrer
Meldeverpflichtung nicht nachkommen. "Kindern und Jugendlichen wird
dadurch der Rechtsschutz genommen, der ihnen verfassungsgesetzlich
zusteht", kritisierte Nebois-Zeman.
"Anstatt zügig zu klären, ob bestimmte Freiheitsbeschränkungen an Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen zu Recht erfolgen oder nicht, führen die Bedenken einzelner Länder, ob denn das zugrunde liegende Bundesgesetz in der jeweiligen Einrichtung überhaupt anwendbar sei, zu höchst aufwendigen und langwierigen Verfahren", hieß es in einer Aussendung des Vereins. Nebois-Zeman: "Es ist für uns nicht nachvollziehbar, dass ein Bundesgesetz über bald sechs Jahre durch einzelne Länder und Träger mit dieser Hartnäckigkeit blockiert wird - auf Kosten von Kinderrechten."