In einem aktuellen Beschluss hat der Oberste Gerichtshof (OGH) wichtige Aussagen zur juristischen Aufarbeitung des Dieselskandals getroffen.
Demnach kann sich ein Händler nicht darauf berufen, dass ein Fahrzeug in einem anderen EU-Mitgliedstaat typengenehmigt ist, wenn ein österreichisches Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellt hat, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist (2 Ob 102/23y). Das könnte auch für andere Verfahren relevant sein.
Konkret ging es in dem Fall um den Käufer eines Wohnmobils der Marke Fiat, der wegen einer illegalen Abschalteinrichtung vor Gericht gezogen war. Die Einrichtung reduzierte die Abgasrückführung teils unabhängig von Außen- oder Umgebungstemperatur erheblich oder stoppte sie ganz. Das Oberlandesgericht Linz sah darin einen Rechtsmangel, weil die unzulässige Abschalteinrichtung Auswirkungen auf die Typengenehmigung haben kann. Der beklagte Händler wandte sich daraufhin an den OGH und argumentierte, dass kein Mangel vorliege, weil die zuständige italienische Typengenehmigungsbehörde trotz Kenntnis aller Umstände die Abschalteinrichtung für zulässig erachte und daher kein Entzug der Zulassung drohe.
Der OGH hat zwar die Revision des Händlers zurückgewiesen, aber dennoch drei wichtige Aussagen
getroffen, betont Rechtsanwalt Michael Poduschka, der in diesem Fall
den klagenden Autokäufer vertrat. Das Oberlandesgericht Linz hatte
aufgrund eines Sachverständigengutachtens einen Minderwert von 30
Prozent angenommen und damit den Händler zur Rückzahlung von 30 Prozent des Kaufpreises verpflichtet. Dieser Wert sei vom OGH nicht in Frage gestellt worden, so Poduschka. Auch das Argument des
Händlers, das Fahrzeug sei in Italien ohnehin typengenehmigt gewesen,
ließ das Höchstgericht nicht gelten. Außerdem akzeptierte der OGH im vorliegenden Fall die zweijährige Verjährungsfrist für Rechtsmängel, die erst ab Kenntnis des
Mangels zu laufen beginnt. Das ist das erste höchstrichterliche
Erkenntnis in einem sogenannten Minderwertverfahren in Zusammenhang mit dem Abgasskandal.
"Nach diesem Erkenntnis steht die Tür zu 30 Prozent des
Kaufpreises für alle Besitzer von Wohnmobilen, in die ein Fiat Ducato
Motor verbaut ist, weit offen", sagte der Linzer Anwalt Poduschka im
Gespräch mit der
APA. Besitzer eines betroffenen Wohnmobils könnten "relativ risikolos"
den Händler und wohl auch Fiat auf Rückzahlung von 30 Prozent des Kaufpreises klagen, so der Anwalt.
Das Erkenntnis des
Obersten Gerichtshofs sei aber auch für alle anderen Verfahren von
Bedeutung, sagt Poduschka, der im Abgasskandal rund 1.000
Einzelverfahren gegen Volkswagen und VW-Händler führt und den Verein für
Konsumenteninformation in mehr als 10 Sammelklagen mit rund 10.000 Geschädigten vertritt. "Auch für die Verfahren gegen VW wurde mit diesen vom OGH bestätigten 30 Prozent (Minderwert) ein neues Kapitel aufgeschlagen", erwartet Poduschka.
Zudem weise das Erkenntnis darauf hin, dass die Verjährungsfrist von zwei Jahren für Ansprüche gegen den Händler und von drei Jahren für Klagen gegen Hersteller noch lange nicht abgelaufen ist. Denn die Verjährungsfrist beginne oft erst zu laufen, wenn die Autobesitzer in einem ersten rechtlichen Beratungsgespräch auf den unzulässigen Einbau hingewiesen werden.