Auf einem Flug von Tel Aviv nach Wien ist ein Fluggast der Austrian-Airlines (AUA) mit heißem Kaffee verbrüht worden. Laut dem EuGH sei sein Anspruch auf Schadenersatz verjährt.
Eine Kanne war beim Manövrieren durch die Sitzreihen von einem Servicewagen gefallen. Der Betroffene verlangte nun von der AUA Schadenersatz für die schweren Verbrennungen, die er erlitten habe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte jedoch in seinen am Donnerstag veröffentlichten Urteil, der Anspruch sei verjährt (C-510/21).
Sowohl der Unfall an Bord als auch die anschließende Erstversorgung können seiner Einschätzung nach nicht getrennt gesehen werden. Beides fällt demnach unter das Montrealer Abkommen, das eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vorsieht. Auch die AUA argumentierte mit dem Montrealer Abkommen.
Der Betroffene war anderer Meinung. Er machte vor Gericht in Österreich geltend, dass aufgrund der aus seiner Sicht unzureichenden Erstversorgung seiner Verletzung die Haftung dafür dem österreichischen Schadensersatzrecht unterliege. Dies würde eine Verjährungsfrist von drei Jahren bedeuten.