Nach der Beschwerde einer Tirolerin prüft der Verfassungsgerichthof, ob die Kostenübernahme bei stationärer Pflege im NÖ Sozialhilfegesetz verfassungskonform geregelt ist.
Die Unterstützung ist an einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich geknüpft, ansonsten muss die Person zumindest seit sechs Monaten die Heimkosten aus eigenem Einkommen und Pflegegeld selbst getragen haben. Geprüft wird laut Aussendung vom Dienstag, ob diese Regelung gleichheitswidrig ist.
Die Tirolerin war nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim in Niederösterreich überstellt worden. Ihr Antrag auf Kostenübernahme wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in der Folge vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgewiesen. Daraufhin brachte die Frau Beschwerde ein.
Das NÖ Sozialhilfegesetz sieht vor, dass Hilfe bei stationärer Pflege, etwa die Übernahme der Kosten für
ein Pflegeheim, nur dann gewährt wird, wenn die Person vor Aufnahme in
das Heim ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte (§ 12 Abs. 2).
Wenn dies nicht der Fall war, müssen die Heimkosten zumindest seit sechs
Monaten aus eigenem Einkommen und Pflegegeld vollständig selbst
getragen worden sein (§ 12 Abs. 3).
"Der VfGH hält es für zulässig, die Gewährung von Sozialleistungen an den Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland zu knüpfen", wurde in der Aussendung festgehalten. "Es stellt sich jedoch die Frage, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, Personen, die erst mit der Aufnahme in ein Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich begründen, endgültig vom Anspruch auf Sozialhilfe auszuschließen, sofern sie nicht für sechs Monate die vollen Kosten aus ihrem Einkommen und Pflegegeld (nicht auch aus ihrem Vermögen) selbst tragen." Die niederösterreichische Landesregierung kann nun in dem Gesetzesprüfungsverfahren Stellung nehmen.