Am Dienstag ist eine 53-jährige Kärntnerin am Landesgericht Klagenfurt wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zu drei Monaten bedingter Haft verurteilt worden.
Sie hatte ihre Corona-Quarantäne im Dezember 2021 missachtet, ihre Wohnung verlassen und sich ohne Maske mit Menschen unterhalten. Vom Vorwurf der grob fahrlässigen Tötung, weil sie ihren schwer kranken Nachbarn angesteckt haben soll und dieser starb, wurde die Frau freigesprochen.
Nachbar mit Corona angesteckt: Mann verstorben
Die Anklage stützte sich neben Zeugenaussagen auf zwei Gutachten. Gerichtsmedizinisch wurde festgestellt, dass der Krebspatient an einer Lungenentzündung durch Covid starb. Ein virologisches Gutachten stellte eine Übereinstimmung der Virus-DNA aus den PCR-Proben der Angeklagten und des später Verstorbenen fest.
Der Sachverständige hatte an einem früheren
Prozesstag erklärt, die beiden Virusproben seien genetisch identisch.
Coronaviren veränderten sich sehr schnell, sogar während einer Infektion
bei einem Patienten könnten sich kleine Abschnitte des Genoms
verändern, die Wahrscheinlichkeit für
zumindest eine kleine Veränderung bei jeder Weitergabe sei hoch. Es
müsse also eine gemeinsame Quelle der beiden Proben geben. Eine
gemeinsame Ansteckung durch eine dritte Person sei unter Bedachtnahme
auf die Inkubationszeit ausgeschlossen. Rein theoretisch könnte der
Nachbar auch die Angeklagte angesteckt haben, aber auch das sei
angesichts der Zeitleiste unmöglich.
Angeklagte Kärntnerin: Corona gäbe es gar nicht
Während der insgesamt drei
Prozesstage wurde die Haltung der Angeklagten zum Thema Covid-19 sehr
klar, wie der Staatsanwalt im Plädoyer am Dienstag zusammenfasste: Die
Frau stritt die eigene Infektion ab, Corona
gebe es gar nicht. Aus "ideologischen Gründen" sei die Angeklagte
sorglos mit ihrer per Antigen- und PCR-Test festgestellten Krankheit
umgegangen. Den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sei sie ablehnend
gegenübergestanden, weil sie nicht in ihr Weltbild passten. Sie habe von
der schweren Krebserkrankung des Nachbarn gewusst, habe ein gutes
Verhältnis gehabt und habe trotzdem länger ohne Maske mit ihm
gesprochen.
Die Angeklagte selbst beteuerte weiterhin ihre
Unschuld. "Ich habe mit seinem Tod nichts zu tun." Ihr Verteidiger
stellte die Glaubwürdigkeit der Zeugen infrage und schürte Zweifel
daran, dass die ausgewertete PCR-Probe von seiner Mandantin stammte. Ein
zuletzt beantragter DNA-Test, ob die Probe tatsächlich von der
53-Jährigen stamme, war nicht mehr möglich gewesen, weil das genetische
Material bei den bisherigen Tests aufgebraucht wurde. Nichts sei sicher,
so der Anwalt, daher sei ein Freispruch zu fällen.
Angeklagte beteuerte ihre Unschuld
Der Richter
beurteilte die Sachlage differenziert. Es stimme, das manche der Zeugen
im Prozess nicht glaubwürdig gewesen seien, andere seien dies jedoch
sehr wohl gewesen. Zumindest ein Treffen mit dem Nachbarn sei eindeutig
belegt, deshalb der Schuldspruch. Weil die Möglichkeit bestehe, dass die
Ansteckung des Nachbarn nicht über die Angeklagte, sondern über deren
Sohn, der zwar keine Symptome hatte aber auch nie getestet wurde,
erfolgt sei, gab es vom Vorwurf der grob Fahrlässigen Tötung den
Freispruch.
Während der Verteidiger drei Tage Bedenkzeit erbat, kündigte der Staatsanwalt volle Berufung an. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.