Nach einem OGH-Entscheid muss das Baukartell-Verfahren gegen Österreichs Branchenführer Strabag trotz bereits verhängter Millionenstrafe komplett neu aufgerollt werden.
Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hatte den Kronzeugenstatus der Strabag in einem Rekurs beim OGH in Frage gestellt und war damit erfolgreich. Das Kartellobergericht trage dem erstinstanzlichen Kartellgericht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die Strabag auf, teilte die BWB mit.
Bundeswettbewerbsbehörde stellte Kronzeugenstatus in Frage
Die
Bundeswettbewerbsbehörde hatte "aufgrund neuer vorliegender Tatsachen
und Beweismittel", eine gerichtliche Überprüfung des rechtskräftigen
Beschlusses vom 21. Oktober 2021, mit dem gegen zwei Gesellschaften des
Strabag-Konzerns eine Geldstrafe von 45,37 Mio. Euro verhängt wurde,
"hinsichtlich der vollständigen Einhaltung der Kooperationspflicht von
Strabag als Kronzeuge" beim Kartellgericht beantragt.
Das Kartellgericht wies den Abänderungsantrag der BWB mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 zurück. Dagegen hatten die Bundeswettbewerbsbehörde und auch der Bundeskartellanwalt am 22. November 2022 Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht erhoben. Der OGH habe nunmehr den Rechtsmitteln mit Beschluss vom 25. Mai 2023 "vollinhaltlich Folge gegeben", den Beschluss des Kartellgerichts vom 20. Oktober 2022 "ersatzlos aufgehoben" und dem Kartellgericht "die Fortsetzung des Verfahrens zum Abänderungsantrag unter Abstandnahme des gebrauchten Zurückweisungsgrundes aufgetragen", gab die BWB am Donnerstag bekannt.
Verfahren muss vor Kartellgericht fortgesetzt werden
Das Verfahren ist jetzt vor dem Kartellgericht fortzusetzen. Dort ist
auch über eine entsprechende Geldbuße neu zu entscheiden.
Kartellstrafen können laut Kartellgesetz (§ 29 KartG) bis zu einem
Höchstbetrag von 10 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr
erzielten Gesamtumsatzes gegen Unternehmen verhängt werden. 2022
erwirtschaftete die Strabag einen Konzernumsatz von 17 Mrd. Euro.
"Das
ist sicherlich die maßgeblichste Entscheidung der letzten zehn Jahre
für den österreichischen Kartellrechtsvollzug", betonte
BWB-Generaldirektorin Natalie Harsdorf-Borsch. "Vergabeabsprachen sind
schwerwiegende Delikte, wir setzen unsere Anstrengungen fort, der
Oberste Gerichtshof stärkt hier dem Rechtsstaat den Rücken."
Das Kartellgericht hatte die Geldbuße gegen den Bauriesen wegen kartellrechtswidriger Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausches mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau in Österreich im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2017 verhängt. Aufgrund der im kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren abgegebenen, umfangreichen Kronzeugenerklärung und der Abgabe eines Anerkenntnisses für das kartellgerichtliche Verfahren hatte die BWB zunächst eine deutlich geminderte Geldstrafe beantragt.
Kartellgericht wies auf "Gesetzeslücke" hin
Im Wege der Amtshilfe erlangte
die BWB jedoch durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
(WKStA) eigenen Angaben zufolge "Kenntnis über neue Tatsachen, die eine
gerichtliche Überprüfung des rechtskräftigen Beschlusses vom 21.10.2021
erforderlich machten, nämlich im Hinblick auf die Einhaltung der
vollumfänglichen Kooperation als Kronzeuge". Die BWB ersuchte allsdann
das Kartellgericht mittels Abänderungsantrag den rechtskräftigen
Beschluss vom 21. Oktober 2021 zu überprüfen und gegebenenfalls
abzuändern. Dieses wies den Antrag zurück. "Zusammengefasst führte das
Kartellgericht aus, dass eine Gesetzeslücke vorläge und es an der
formellen Beschwerde der BWB mangle", berichtete die Wettbewerbsbehörde.
Der Oberste Gerichtshof sieht das anders: Konkret führte der OGH als Kartellobergericht laut BWB aus, dass der von der Bundeswettbewerbsbehörde gestellte Abänderungsantrag "die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt und die Zulässigkeit des Antrages entgegen der Einschätzung des Kartellgerichts nicht an der fehlenden (formellen) Beschwerde der BWB scheitert". Der Abänderungsantrag der BWB finde seine ganz klare gesetzliche Grundlage in den Paragraphen 72 ff AußstrG (Außerstreitgesetz, Anm.) und es bestünden keinerlei grundrechtlichen Bedenken gegen diesen Antrag.
Kronzeugenregelung in Wettbewerbsgesetznovelle 2005 verankert
"Es kann vielmehr
der Effektivität des Kronzeugenprogramms nicht dienen, Unternehmer,
denen aufgrund wissentlichen Verschweigens von Kartellrechtsverstößen
der Kronzeugenstatus zuerkannt wurde, vor der Verhängung angemessener
Geldbußen zu schützen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die
Bundeswettbewerbsbehörde davon unverschuldet keine Kenntnis hatte."
Eine
rechtsstaatlich bedenkliche mangelnde Vorhersehbarkeit des
Verwaltungshandelns könne darin, dass die Bundeswettbewerbsbehörde von
einem gesetzlich normierten Rechtsbehelf (Abänderungsantrag nach §§ 72
ff AußStrG) Gebrauch macht, ebenfalls nicht erkannt werden.
Mit
der Wettbewerbsgesetznovelle 2005 sei auch im österreichischen
Wettbewerbsrecht eine Kronzeugenregelung für Unternehmen verankert
worden, erklärte die BWB. Bisher seien über 120 solcher
Kronzeugenanträge bei den heimischen Wettbewerbshütern eingelangt.
"Kronzeugen müssen wahrheitsgemäß, uneingeschränkt und zügig mit der
Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des
Sachverhaltes zusammenarbeiten sowie sämtliche Beweismittel für die
vermutete Zuwiderhandlung, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf
die sie Zugriff haben, vorlegen."