Mit der Regelung der Sterbehilfe in Österreich ist die Österreichische Gesellschaft für ein Humanes Lebensende (ÖGHL) weiter unzufrieden und richtet sich erneut an den Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Das seit Anfang 2022 geltende Sterbeverfügungsgesetz sei unzureichend und teils auch widersprüchlich, kritisierte der Verein am Montag via Aussendung nach Berichten in "Kurier" und Ö1-"Morgenjournal". Auch erhofft man sich die Aufhebung des Verbots der aktiven Sterbehilfe.
Laut dem neuen Gesetz, das bereits einer Entscheidung des Verfassungshofs folgte, können dauerhaft schwer oder unheilbar Kranke, die Beihilfe zum Suizid in Anspruch nehmen wollen, eine Sterbeverfügung errichten. Dafür sind Aufklärungsgespräche mit Ärzten verpflichtend. Zwei Mediziner müssen unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und freiwillig aus dem Leben scheiden möchte, einer davon muss über eine palliativmedizinische Ausbildung verfügen. Die Errichtung der Sterbeverfügung erfolgt durch einen Notar.
Das
Sterbeverfügungsgesetz sei "nicht geeignet, den Zugang zur Sterbehilfe
und damit zum Menschenrecht, über Art und Zeitpunkt des eigenen
Lebensendes selbst bestimmen zu können - auch im Sinne des VfGH -, zu
gewährleisten", begründet die ÖGHL ihren neuerlichen Individualantrag an
das Höchstgericht. Unterstützung dabei erhält sie dabei durch den
Schweizer Verein "Dignitas - Menschenwürdig leben - Menschenwürdig
sterben".
Die ÖGHL bringt außerdem vor, dass das "rigide
Kommunikationsverbot" eine zweckkonforme Vereinsarbeit verunmögliche.
"Uns erreichen viele Anfragen von Hilfesuchenden, die sich im Gesetz
nicht zurechtfinden. Wir
würden als Verein gerne helfen, dürfen aber nicht." Zahlreiche unklar
definierte Verbote hinderten den Verein daran, auch nur offen über alle
Möglichkeiten zu informieren oder Sterbewillige persönlich zu begleiten,
lautet die Kritik.
Die aktive Sterbehilfe wurde im ersten Verfahren vor dem VfGH aus formalen Gründen nicht geprüft. Laut Rechtsanwalt Wolfram Proksch, der auch für jenen erfolgreichen Individualantrag verantwortlich zeichnete, der die Suizidhilfe in Österreich legalisierte, ist dies nicht mehr haltbar. Grundrechtlich würde es nämlich keinen Unterschied machen, ob jemand noch in der Lage ist, ein letales Präparat selbst einzunehmen, oder krankheitsbedingt dazu die Unterstützung von Dritten benötigt und nutzt.