Am Donnerstag verhandelte der VfGH die Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zur Sicherstellung von Mobiltelefonen
Ein Mann, gegen den wegen des Verdachts auf Untreue ermittelt wird, geht vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) gegen eine Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vor. Begründung: Die StPO-Bestimmungen würden unter anderem gegen das Recht auf Privatleben und das Grundrecht auf Datenschutz verstoßen.
Regierung wartet gespannt auf Entscheidung des VfGH zur Handy-Sicherstellung
Politisch aktuell ist die Frage vor allem deshalb, weil ÖVP und Grüne unter dem Schlagwort "Stärkung der Beschuldigtenrechte" unter anderem über die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Smartphones verhandeln. Dabei sollte auf das VfGH-Urteil in dieser Causa gewartet werden. Im Zuge der Ermittlungen gegen Politiker bzw. Justizvertreter waren zuletzt auf Handys zahlreiche brisante Informationen gefunden worden, die später den Weg in die Öffentlichkeit fanden. Der Anlassfall vor dem VfGH hat damit allerdings nichts zu tun.
Handy-Sicherstellung ohne richterliche Bewilligung möglich
Derzeit dürfen
Handys in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgenommen werden, wenn
dies aus Beweisgründen erforderlich erscheint, weil sie (ebenso wie
Laptops) wie andere körperliche Objekte behandelt werden. Bezüglich der
darauf gespeicherten Informationen gilt, dass Zugang dazu zu gewähren
und auf Verlangen ein elektronischer Datenträger in einem allgemein
gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen ist.
Außerdem muss die Herstellung einer Sicherheitskopie der gespeicherten
Informationen geduldet werden. Im Gegensatz zu einer Beschlagnahme
bedarf die Sicherstellung keiner richterlichen Bewilligung - es reicht,
wenn die Staatsanwaltschaft sie anordnet.
Der Antragsteller, vertreten von Rechtsanwalt Richard Soyer, argumentiert damit, dass die Fülle der auf einem Smartphone enthaltenen Daten tiefe Einblicke in seine Privatsphäre erlaubt. Für vergleichbare Maßnahmen wie etwa die Auskunft über Bankdaten oder eine Hausdurchsuchung bedürfe es dagegen der Zustimmung eines Richters. Gleiches gelte etwa für die Beschlagnahme von Briefen oder die Auskunft über Daten einer Nachrichtenermittlung, die Lokalisierung einer technischen Einrichtung und die Überwachung von Nachrichten.
Regierung verteidigt Regeln zur Handy-Sicherstellung
Die Regierung verteidigte dagegen die Regelung: Für
die Sicherstellung bedürfe es einerseits eines Anfangsverdachts und auch
einer Begründung. Außerdem habe der Betroffene die Möglichkeit eines
Einspruchs - er kann also im Nachhinein gegen die Maßnahme vorgehen.
Darüber hinaus dürften Daten nur zum Zweck der Strafverfolgung
ausgewertet und strafrechtlich unerhebliche Informationen nicht zum Akt
genommen werden. Die Sicherstellung sei auch nur eine vorläufige
Maßnahme. Eine nachfolgende Beschlagnahme bedürfe einer richterlichen
Bewilligung. Weiteres Argument: Ein Smartphone enthalte zwar durchaus
eine Vielzahl an Informationen in gebündelter Form: Allerdings dürften
ja auch Notizbücher, Taschenkalender etc. sichergestellt werden - also
genau jene Gegenstände, deren Funktionen im Smartphone in elektronischer
Form gebündelt sind.
Im Mittelpunkt der Verhandlung standen zunächst technische Fragen - also etwa inwieweit gespeicherte Daten im Offline- wie im Onlinemodus gelesen oder ausgewertet werden können bzw. ob ein durchschnittlicher Nutzer Daten vollständig und endgültig löschen kann. Auch Details über den Umgang mit sichergestellten Handys wurden diskutiert: So werden diese etwa sofort in den Offline-Modus geschaltet und abgeschirmt, um etwa eine Fernlöschung zu verhindern. Gesichert werden können die Daten erst mit Kenntnis des Sperrcodes - wird dieser nicht verraten, versuchen die Forensiker diesen zu ermitteln.