Am Dienstag informierte das Justizministerium, dass es Nachschärfungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geben soll. Anlass dazu war die Kritik an der Reform des Maßnahmenvollzugs.
Damit werde auf die von den Ländern und Gesundheitseinrichtungen geäußerten Bedenken eingegangen. Nicht schuldfähige jugendliche Straftäter, die keine Kapitalverbrechen begangen haben, wären sonst nach der Reform aufgrund der geänderten Unterbringungsvoraussetzungen gerichtlich zu entlassen gewesen.
Rahmen für Entlassung nicht schuldfähiger jugendlicher Straftäter
In Zukunft sind für diese Personen aber bis zum Jahresende verpflichtende Fallkonferenzen vorgesehen, erst dann können sie unter den allgemeinen Voraussetzungen vom Gericht bedingt entlassen werden. In diesen Fallkonferenzen sollen alle mit der Betreuung im Vollzug befassten und von einer etwaigen Entlassung betroffenen Personengruppen teilnehmen. Dazu zählen etwa behandelnde Psychiaterinnen bzw. Psychiater und Psychologinnen bzw. Psychologen, Vertreter der Bewährungshilfe und der Nachbetreuungs- und Gesundheitseinrichtungen der betroffenen Bundesländer, sowie auf Wunsch der untergebrachten Person und sofern möglich auch deren Angehörige. Sie sollen gemeinsam abklären, wie die Bedingungen insbesondere in Bezug auf die Nachbetreuung aussehen müssen, um für eine Entlassung nötige Voraussetzungen zu schaffen und Rückfälle bestmöglich zu verhindern.
Betreuung der Untergebrachten auf Bedürfnisse abgestimmt
Dabei soll auch
ein Plan für die weitere, auf die individuellen Bedürfnisse des
Untergebrachten abgestimmte Betreuung und Therapie in der Unterbringung
sowie für die nächsten möglichen Vollzugslockerungen, erarbeitet werden.
Die bedingte Entlassung muss weiterhin durch ein Gericht angeordnet
werden. Dabei werden in der Regel Weisungen, etwa zur Fortsetzung der
Therapie, erteilt.
Fallkonferenzen für Jugendliche mit langem Maßnahmenvollzug
Für Jugendliche, die sehr lange im Maßnahmenvollzug untergebracht sind, soll es spätestens nach
zehn Jahren - und dann zumindest alle drei Jahre - Fallkonferenzen
geben, um abzuklären, welche individuellen Voraussetzungen es braucht,
um speziell in diesen Einzelfällen eine bedingte Entlassung durchführen
zu können, und in Folge gemeinsam darauf hinarbeiten zu können. Eine
allgemeine Höchstfrist ist demnach nicht mehr vorgesehen.
Klinischer Psychologe des Kinder- und Jugendalters als Sachverständiger
Bei den
nun durchgeführten Anpassungen wurden auch Formulierungen bereinigt. Das
betrifft insbesondere die Klarstellung, dass auch im
Hauptverfahren anstelle eines kinder- und jugend-psychiatrischen
Sachverständigen ersatzweise auch ein Sachverständiger der klinischen
Psychologie des Kinder- und Jugendalters beigezogen werden kann.
Mit Nachschärfungen gehe man auf Bedenken ein, so Zadic
"Bei
der ersten großen Reform des Maßnahmenvollzugs seit einem halben
Jahrhundert handelt es sich um eine sehr wichtige und auch längst
überfällige Reform in einem sensiblen Bereich. Gerade hier ist es
wichtig, für konstruktive Vorschläge offen zu bleiben und wo nötig auch
Anpassungen und Präzisierungen durchzuführen. Das tun wir jetzt", sagte
Justizministerin Alma Zadić (Grüne). "Mit diesen Nachschärfungen gehen wir auf die während der dafür vorgesehenen Übergangszeit geäußerten Bedenken ein und stellen sicher, dass es je nach Einzelfall zur bestmöglichen individuellen Entscheidung kommt."