Am Donnerstag hat der Oberste Gerichtshof eine richtungsweisende Entscheidung in der Causa Ischgl vorgelegt.
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) verneinte das Höchstgericht Amtshaftungsansprüche eines deutschen Touristen gegen die Republik Österreich. Der Tourist war im März 2020 während eines Aufenthalts im Tiroler Wintersportort Ischgl offenbar mit dem angesteckt worden.
OGH in Causa Ischgl: Epidemiegesetz dient ausschließlich Schutz der Allgemeinheit
Der OGH gab damit Rekursen der Finanzprokuratur gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, des Oberlandesgerichts Wien (OLG), Folge. Das Höchstgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die der Behörde im Epidemiegesetz auferlegten Handlungspflichten "ausschließlich den Schutz der Allgemeinheit bezwecken", hieß es in einer Aussendung. Und offenbar nicht den Schutz des Einzelnen. Der in Deutschland wohnhafte Kläger hatte Schadenersatz und die Feststellung der Haftung des Bundes für alle weiteren Schäden gefordert.
"Unrichtige Information" führt laut OGH nicht zu Haftung
Auch in einer "unrichtigen Information" des Landes Tirol vom 5. März 2020 sah der OGH keinen Ansatzpunkt für eine mögliche Haftung. Das Land hatte mitgeteilt, dass am 29. Februar auf dem Rückflug von München nach Reykjavik ein bereits erkrankter Fluggast nach einer Italienreise an Bord war. Die Behörden nahmen an, dass die Ansteckung im Flugzeug und nicht in Tirol bzw. Ischgl passiert war. Eine "unrichtige Information" könne nur dann zur Haftung führen, wenn "dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der geeignet gewesen wäre, die Adressaten (die interessierte Öffentlichkeit) zu fehlerhaften Dispositionen, das heißt zu einem Aufenthalt an einem Ort, wo es letztlich zu einer Infektion mit Corona gekommen sein soll, zu verleiten", erklärte das Höchstgericht nunmehr. Die sei angesichts der "im Konjunktiv gehaltenen und vage formulierten Mitteilung" der Öffentlichkeitsarbeit des Landes Tirol nicht der Fall gewesen. Schließlich habe das Land von ersten Erhebungen gesprochen und auf weitere behördliche Abklärungen verwiesen.
VSV-Kritik an OGH-Entscheidung in Causa Ischgl
Scharfe Kritik setzte
es nach der Bekanntwerden der OGH-Entscheidung erwartungsgemäß vom
Verbraucherschutzverein (VSV). Der OGH habe in seiner Veröffentlichung
nicht berücksichtigt, dass die Kläger sich auch auf die
EU-Grundrechte-Charta beriefen und dazu eine Auslegung durch den
Europäischen Gerichtshof (EuGH) notwendig wäre, meinte VSV-Obmann Peter
Kolba in einer Aussendung. "Diese Abfuhr für Geschädigte aus 45 Nationen
ist eine tiefe Enttäuschung für diese, die durch die Fehler der
Behörden in Tirol zum Teil schwere Schäden erlitten haben", zeigte sich
Kolba empört: "Das Urteil ist ein Freibrief für Behörden, die während
einer Pandemie nunmehr jeden Unsinn machen können, der ihnen einfällt."
Man werde das Urteil jedenfalls genau analysieren. "Wir ziehen in
Erwägung, gegen die Republik Österreich nun mit einer
Staatshaftungsklage vorzugehen", brachte der VSV-Obmann eine weitere
rechtliche Möglichkeit ins Spiel.
Der deutsche Kläger war am 7.
März nach Ischgl gereist und hatte während seines Aufenthalts mehrere
Après-Ski-Lokale besucht. Erste Symptome einer Infektion traten
unmittelbar nach seiner Heimkehr am 13. März auf.
Wiener OLG hob Urteil in Causa Ischgl auf
Der Verbraucherschutzverein hatte im September 2020 erste Amtshaftungsklagen gegen die Republik eingebracht, das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien wies diese aber mit der Begründung ab, dass der Republik für die betreffenden Zeiträume "weder ein schuldhaftes noch ein rechtswidriges Verhalten anzulasten" sei. Im Juli des Vorjahres hob das Wiener Oberlandesgericht (OLG) dieses Urteil auf, weil es mit Feststellungsmängeln behaftet sei. Die Rechtssache wurde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung ans Landesgericht für Zivilrechtssachen zurückverwiesen.
Die Finanzprokuratur legte daraufhin Rekurs gegen die Entscheidung des OLG ein. Mit Erfolg, wie sich nun herausstellte.
Keine strafrechtlichen Konsequenzen in Causa Ischgl
Bereits
seit längerem stand unterdessen fest, dass die Causa Ischgl auch
strafrechtlich ohne Konsequenzen bleibt. Einst hatten sich in der Causa
fünf Personen strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt gesehen. Dem
Vernehmen nach handelte es sich dabei um den Tiroler Landesamtsdirektor
Herbert Forster, den früheren Landecker Bezirkshauptmann Markus Maaß,
den Ischgler Bürgermeister Werner Kurz sowie zwei Mitarbeiter der
Bezirkshauptmannschaft. Letztlich wurden aber keine Anklagen erhoben. Es
gebe keine Beweise dafür, "dass jemand schuldhaft etwas getan oder
unterlassen hätte, das zu einer Erhöhung der Ansteckungsgefahr geführt
hätte", hatte es in der Begründung unter anderem geheißen. Daraufhin
kündigte der Verbraucherschutzverein (VSV) an, einen Fortführungsantrag
zu stellen, der aber letztlich auch ohne Erfolg blieb.