Am Mittwoch musste sich ein wegen sexuellen Missbrauchs verurteilter ehemaliger Lehrer am Bezirksgericht Neunkirchen verantworten.
Der 42-Jährige hatte in einer Einrichtung für junge Erwachsene und Jugendliche zwei Mal-Workshops abgehalten, an denen auch Minderjährige teilnahmen. Dem Angeklagten wurde deshalb vorgeworfen, gegen ein gerichtlich ausgesprochenes Tätigkeitsverbot verstoßen zu haben. Der Prozess endete mit einem Freispruch, das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Ex-Lehrer wurde am Bezirksgericht freigesprochen
Der Pädagoge war im August 2017 vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und Herstellens von bildlichen Darstellungen von Kindesmissbrauchshandlungen zu zwei Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Zusätzlich wurde ein Tätigkeitsverbot als Lehrer, Erzieher oder Betreuer Minderjähriger ausgesprochen. Der damals 37 Jahre alte Vater war mit einer 13-jährigen Schülerin ein intimes Verhältnis eingegangen und hatte mit dieser mehrfach Geschlechtsverkehr.
Am Mittwoch
musste sich der Mann in Neunkirchen nach Paragraf 220b Absatz 4
Strafgesetzbuch verantworten. Der Pädagoge, der laut seinen Angaben nun
als freischaffender Künstler tätig ist, bekannte sich nicht schuldig. Er
gab zu, im Dezember 2022 zwei rund vierstündige Mal-Workshops in einer
Einrichtung im Bezirk Neunkirchen abgehalten zu haben, an denen auch
zwei Jugendliche teilnahmen. Verteidiger Thomas Trnka betonte jedoch,
die von seinem Mandanten ausgeführte Tätigkeit verstoße nicht gegen das
gerichtlich ausgesprochene Verbot, das dem Angeklagten "durchaus noch
bewusst" sei. Der Rechtsanwalt beantragte einen Freispruch.
Prozess in Niederösterreich um Tätigkeitsverbot
Die Initiative für
den Workshop sei von der Leitung der Einrichtung ausgegangen, die mit
seiner Partnerin verwandt sei, schilderte der Angeklagte. "Ich wollte
etwas Gutes machen. Ich wollte dort helfen." Er habe alle Begriffe aus
dem Verbot im Vorhinein mit der Einrichtung abgeklärt. "Für
mich war das klar, dass das nicht unter diesen Paragrafen fällt", sagte
der 42-Jährige. Er habe während der Workshops, die er gemeinsam mit
seiner Lebensgefährtin hielt, "keine Aufsichtspflicht" gehabt. Unter den
insgesamt 15 Teilnehmern an beiden Tagen befanden sich laut der
Richterin zwei Minderjährige, der Rest seien Mitarbeiter und junge
Erwachsene gewesen. "Es gab keinen intensiven Kontakt", betonte der
geschiedene Beschuldigte.
Die Leiterin der Einrichtung wusste nach
ihren Angaben nichts vom Tätigkeitsverbot. Bei Workshops durch Externe
müssen laut ihrer Zeugenaussage immer zumindest zwei Mitarbeiterinnen
anwesend sein. Der Angeklagte sei nicht alleine mit Kursteilnehmern
gewesen, erklärte die Leiterin.
Vorstrafe zum Zeitpunkt des Workshops getilgt
Die Vorstrafe des 42-Jährigen war
zum Zeitpunkt der Workshops getilgt. Eine Strafregisterbescheinigung
wurde durch die Einrichtung nicht eingeholt. Die Richterin wies in
diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass eine derartige Auskunft nur für den aktuellen Namen gilt - der Mann hat seinen Namen geändert.
Der 42-Jährige erklärte in seinen Schlussworten, das Verfahren sei ihm eine Lehre, dass er künftig "0,0 Kontakt" zu Einrichtungen haben werde, die nur im Entferntesten mit Jugendlichen zu tun haben. Die Richterin begründete den Freispruch damit, dass "dieses konkrete Setting und Angebot nicht gegen das Verbot verstoßen hat". Es sei wichtig, dass sich der Angeklagte der untersagten Berufsausübung bewusst sei und verantwortungsvoll damit umgehe. Sie verwies auch auf eine bevorstehende Überprüfung des Tätigkeitsverbots seitens des Landesgerichtes Wiener Neustadt. Die Vertreterin der Anklage gab keine Erklärung ab. Damit ist der Freispruch nicht rechtskräftig.