Am Freitag endet die Begutachtungsfrist des Maßnahmenpakets gegen Kindesmissbrauch. Zahlreiche Institutionen meldeten sich zu dem Gesetzesentwurf zu Wort, auch mit Kritik.
Bei Herstellung oder Anbieten einer Vielzahl (ab 30 Fotos/Videos) von Missbrauchsdarstellungen sollen etwa künftig bis zu fünf Jahre Haft möglich sein. Zahlreiche Institutionen meldeten sich zu Wort. So bezeichnet der Verein Neustart den Gesetzesentwurf als unausgegoren und fordert eine Ausweitung von Alterstoleranzklauseln, um Jugendliche nicht zu kriminalisieren.
Begutachtung endet: Gesetzesentwurf gegen Kindesmissbrauch
In Sachen Strafverfolgung sollen laut Gesetzesentwurf bei Besitz von dargestelltem Kindesmissbrauch statt einem Jahr bis zu zwei Jahre Haft drohen, wenn es sich aber um Kindesmissbrauchsmaterial mit unmündigen Minderjährigen handelt, bis zu drei Jahre Haft. Um eine Ausweitung der Tätigkeitsverbote für bereits verurteilte Täter sicherzustellen, soll das bisherige Erfordernis der Tätigkeit bzw. der Tätigkeitsabsicht zum Tatzeitpunkt wegfallen. Das Cyber Crime Competence Center (C4) im Bundeskriminalamt werde aufgestockt und der Ausbau der Expertise bei den Staatsanwaltschaften und in den Landeskriminalämtern vorangetrieben. Zusätzlich soll die Prävention verstärkt werden.
Begriff "Kinderpornografie" soll ersetzt werden
Durch die Reform
wird zudem der als verharmlosend kritisierte Begriff der
"Kinderpornografie" durch die "Darstellung von Kindesmissbrauch"
ersetzt. Im Gesetz wird der Begriff "bildlich sexualbezogenes
Kindesmissbrauchsmaterial" verwendet. Dies orientiert sich stark am
englischen "Child Sexual Abuse Material" (CSAM), dieser Begriff habe
sich international durchgesetzt, so das Ministerium.
"Wir begrüßen Maßnahmen zum Schutz von Kindern"
"Wir begrüßen
Maßnahmen zum Schutz von Kindern", so Christoph Koss, Geschäftsführer
des Vereins Neustart. Allerdings würden Verschärfungen im vorliegenden
Gesetzesentwurf nicht nur pädophile Sexualstraftäter und
Sexualstraftäterinnen treffen, sondern auch Kinder und Jugendliche
selbst kriminalisieren. "Das sollte noch repariert werden."
Herstellung und Besitz von Darstellungen strafbar
Teilweise
sei schon bisher die Herstellung und der Besitz von Darstellungen
zwischen Sexualpartnern, deren Verkehr legal ist, mit Strafe bedroht.
Seit dem Aufkommen von Messenger Diensten ist nämlich unter Jugendlichen
das Verschicken von pornografischen Inhalten stark angestiegen. Das
führt dazu, dass von den insgesamt 2.147 im Jahr 2021 ermittelten
Tatverdächtigen (nach § 207a StGB) die Hälfte selbst minderjährig war.
Einvernehmlicher Sex zwischen Teenies nicht strafbar, Bilder schon
Neustart
nannte zwei Beispiele: Wenn eine 13-jährige und eine 14-jährige Person
miteinander einvernehmlichen Geschlechtsverkehr haben, ist das nicht
strafbar. Wenn die 13-jährige der 14-jährigen Person ein explizites Bild
von sich überlässt, dann macht sich die 14-jährige Person wegen des
Besitzes strafbar. War das bisher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
einem Jahr bedroht, wird die Strafdrohung im Gesetzesentwurf auf 18
Monate erhöht. Zweites Beispiel: Der einvernehmliche Geschlechtsverkehr
zwischen einer 17-jährigen und einer 23-jährigen Person ist nicht
strafbar. Besitzt die 23-jährige Person ein explizites Bild der jüngeren
Person, so ist das derzeit nicht strafbar, soll aber nach dem
vorliegenden Gesetzesentwurf künftig strafbar werden.
Die GÖD
Bundesvertretung Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte sieht diesen Umstand ebenfalls kritisch. "Das aufgezeigte
Spannungsverhältnis könnte vermieden werden, wenn in Fällen erlaubten
Sexualkontaktes, auch darauf bezogene und einvernehmlich hergestellte,
nicht Dritten überlassene Abbildungen für die am erlaubten Sexualkontakt
Beteiligten straflos bleiben", heißt es in ihrer Stellungnahme.
"Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial"
Man
sehe zudem keinen Anlass, den aktuell in der Praxis etablierten Begriff
"pornografische Darstellungen Minderjähriger" durch "bildliches
sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial" zu ersetzen. Denn der auch
zur Begründung dieser Änderung als irreführend bzw. teils verharmlosend
erachtete Begriff "Kinderpornografie" finde sich mit einer Ausnahme im
gesamten österreichischen Bundesrecht nicht, so die Vertretung der
Richter und Staatsanwälte.
Änderung des Begriffs "pornografische Darstellung Minderjähriger"
Die Bundesjugendvertretung begrüßt zwar
eine Änderung des Begriffs "pornografische Darstellungen
Minderjähriger", wünscht sich hingegen "sexuelle Missbrauchsdarstellung
von Kindern", da dies bereits etabliert und genauer wäre. Die
Kinderschutzzentren plädieren für den Begriff "Darstellung von sexuellem
Kindesmissbrauch". Zudem sei eine Differenzierung zwischen dem Besitz
und der Weiterleitung von Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch
und freiwillig erstellten Bildaufnahmen im Rahmen jugendlicher
Sexualität notwendig.
Rechtsanwaltskammertag lehnt Erhöhung der Strafdrohungen ab
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
lehnt die Erhöhung der Strafdrohungen ab, da dies bei Sexualstraftaten
keine Wirkung auf potenzielle Täter habe. Falls überhaupt solle davon
nur die Höchststrafdrohung, nicht aber die Mindeststrafdrohung
betreffen. "Es ist fraglich, ob die Erhöhung der Strafrahmen
beziehungsweise der Mindeststrafdrohungen geeignet ist, spezialpräventiv
und generalpräventiv große Wirkung zu entfalten", meint auch der
Bundesverband der Gewaltschutzzentren Österreichs.