Ein Wiener Anwalt kämpft vor dem Europäischen Gerichtshof um das "Bosman-Urteil" für Dopingsünder.
Können Sportler bald darauf bauen, dass Dopingverstöße nicht in der Öffentlichkeit bekannt werden? Damit befasst sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) aktuell in einem Vorabentscheidungsverfahren. Grundlage ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die "Gesundheitsdaten" und "Daten über Straftaten" besonders schützt. Der Anlassfall ist eine österreichische Ex-Läuferin. Die EuGH-Entscheidung könnte die Sportwelt revolutionieren "wie das Bosman-Urteil", sagt ihr Anwalt.
Frühere Leichtathletin ging gegen Veröffentlich der Sperre vor
Die frühere Leichtathletin ging gegen die Veröffentlichung ihrer 2022 verhängten Sperre durch die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) rechtlich vor. Der in Wien praktizierende Anwalt Johannes Öhlböck vertritt sie und fünf weitere ehemalige Sportler, die auf der im Internet jederzeit einsehbaren NADA-Liste stehen. "Es geht im Kern um die Frage: Welche Persönlichkeitsrechte, welche Grundrechte haben Dopingtäter? Haben sie welche oder sind sie für die abgeschafft?", sagte er der APA - Austria Presse Agentur.
Er stößt sich vor allem daran, dass Dopingsünder
mit lebenslanger Sperre "ewig an den Pranger" gestellt würden - ohne
Rücksicht auf Bekanntheitsgrad oder Lebenslage. "Ist es verhältnismäßig,
dass zum Beispiel ein dann 89-jähriger ehemaliger Triathlet oder
78-jähriger Rennradfahrer für
immer das öffentlich abrufbare Stigma des Doping tragen müssen?",
fragte Öhlböck, demzufolge die Verhältnismäßigkeit fehlt. Die
"Brandmarkung" könne im Privat- und Berufsleben zu gravierenden
Nachteilen führen. Die NADA Deutschland musste ihre Datenbank NADAjus,
die Dopingvergehen in dem Nachbarland auflistet, aufgrund einer
ähnlichen Beschwerde 2021 bereits offline nehmen.
Wiener Anwalt kämft für "Bosman-Urteil" für Dopingsünder
Die NADA handelt
auf Basis des österreichischen Anti-Doping Bundesgesetzes (ADBG).
Dieses legt fest, dass die Österreichische Anti-Doping Rechtskommission,
die Schiedskommission oder die NADA Austria Sanktionen veröffentlichen
müssen, sobald diese rechtskräftig sind. Grundlage dafür ist der
Welt-Anti-Doping-Code, der eine verpflichtende Veröffentlichung einer
Sanktion vorsieht, außer ein entsprechendes Datenschutzgesetz steht
dagegen.
Alternative wäre Veröffentlichung für eingeschränkten Kreis
Öhlböck argumentiert, dass die DSGVO ebendiesen Schutz
bei gesundheitsrelevanten Daten biete und die Doping-Veröffentlichungen
der NADA daher nicht mit ihr vereinbar seien. Die EuGH-Richter
und -Richterinnen haben das nun zu klären. "Es wäre ein unglaubliches
Präzedenzurteil, das europaweit Bedeutung hätte, vielleicht auch darüber
hinaus", sagte er. Ähnlich der Bosman-Entscheidung, die 1995 festlegte,
dass Profi-Fußballer innerhalb der EU nach Ende des Vertrages
ablösefrei zu einem anderen Verein wechseln dürfen.
Eine Alternative zur gängigen Praxis wäre laut dem Anwalt die Veröffentlichung für einen eingeschränkten Kreis: "Es könnte etwa eine Datenbank geben, die nicht öffentlich zugänglich ist, in der jeder Veranstalter oder Vereinsfunktionär nachschauen kann." Die Verhandlung in Luxemburg fand am 2. Mai vor Großen Kammer des EuGH statt, die Schlussanträge der Generalanwältin folgen Mitte September. Mit der Entscheidung ist voraussichtlich nächstes Jahr zu rechnen.