Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Bestimmung des Mediengesetzes als verfassungswidrig aufgehoben.
In dem Passus geht es darum, dass für eine zu Unrecht erwirkte Entscheidung ein sogenanntes Einschaltungsentgelt zu bezahlen ist - nämlich von jener Person, die die Gegendarstellung begehrt hat. Dies könne aber zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen, befand der VfGH.
Die entsprechende Bestimmung des Mediengesetzes verstoße damit gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Persönlichkeitsschutz, hieß es in einer Mitteilung am Montag. Anlass war ein Antrag der Wiener Stadträtin Ulli Sima (SPÖ). Sie hatte sich gegen Angaben in der Berichterstattung der Tageszeitung "Österreich" und dessen Online-Portal - betreffend den Kosten für Kontrollen des Rauchverbots in Lokalen - zur Wehr gesetzt.
Erstinstanzlich setzte sie eine Gegendarstellung
durch. Ein Berufungsgericht entschied jedoch, dass diese zu Unrecht
geschaltet wurde. Sima hätte in weiterer Folge unter anderem für die
Veröffentlichung des entsprechenden Berufungsurteils in den betreffenden
Medien etwa 236.000 Euro an Einschaltungsentgelt zahlen müssen, teilte
der VfGH mit. Geregelt ist dies im Paragraf 17 (Absatz 5) des Mediengesetzes. Die Summe hängt demnach von den üblichen Tarifen des betreffenden Mediums ab.
"Das bedeutet, dass eine Person, die zur Wahrung ihres guten Rufes das grundrechtlich geschützte Recht auf eine Gegendarstellung - die sich später als unrechtmäßig erweisen kann - nutzt, ein nicht eingrenzbares finanzielles Risiko eingehen muss", hob der VfGH
hervor. Andererseits gehe etwa ein aus der großen Reichweite eines
Mediums resultierendes hohes Entgelt in aller Regel mit einer
entsprechenden wirtschaftlichen Stellung des Medieninhabers einher, die
jener der "anderen Seite" in vielen Fällen überlegen sein wird.
Eine derartige Zahlung zwinge Betroffene entweder zu einem nicht tragfähigen wirtschaftlichen Risiko oder dazu, auf eine Gegendarstellung
von vorneherein zu verzichten, heißt es weiter. Es sei zwar auch
wichtig, Medieninhaber vor "unzulässigem Zwang" zu schützen, Inhalte
Dritter zu veröffentlichen. Dies könnte aber auch sichergestellt werden,
ohne dass die Zahlungsverpflichtung für letztlich unrechtmäßige Gegendarstellungen eine von vorneherein abschreckende Höhe erreicht, befand der Verfassungsgerichtshof.
Die Bestimmung gilt noch bis 30. Juni 2024. Bis dahin hat der Gesetzgeber Zeit, eine Neuregelung zu treffen. Im Anlassfall - also die zunächst angeordnete Zahlungsverpflichtung für Sima - tritt die Aufhebung bereits mit sofortiger Wirkung in Kraft.