Ein EuGH-Anwalt erklärt, warum die Abschiebung von Asylwerbern, denen der Asylstatus formell aberkannt wurde, oft nicht möglich ist.
Ein EU-Staat kann einem Drittstaatsangehörigen aufgrund einer schweren Straftat und akuter Gefahr für die Allgemeinheit den Asylstatus formell aberkennen. Eine Abschiebung ist jedoch letztlich unzulässig, wenn der betroffenen Person im Herkunftsland Gefahr droht.
Das erklärte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Richard de la Tour, laut Mitteilung in seinen am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen. Hintergrund ist ein Fall aus Österreich (C-663/21).
Österreich hat einem früher in Syrien beheimateten Staatenlosen den Status des Asylberechtigten zugestanden. Nachdem er in Österreich eine schwere Straftat begangen hatte, wurde ihm dieser Status wieder aberkannt. Dieser Bescheid wurde aufgehoben, weil dem Mann in Syrien zu große Gefahren drohten.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ersuchte daraufhin den EuGH um Auslegung von EU-Recht. Primär geht es um die Frage, ob es überhaupt möglich ist, einem Drittstaatsangehörigen den Asylstatus zu entziehen, wenn eine Abschiebung aufgrund der Situation im Herkunftsland nicht möglich ist.
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat reicht nach Ansicht des EuGH-Anwalts nicht aus, um einem Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union den Asylstatus abzuerkennen. Es müsse auch eine akute Gefahr für die Allgemeinheit von der Person ausgehen.
Auf die für Österreich relevante Frage, ob eine Rückkehrentscheidung erlassen werden muss, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige nicht in sein Herkunftsland zurückgeschoben werden kann, antwortete der EuGH-Anwalt mit einem Nein.