Sechs Klauseln der Wiener Städtischen Versicherung befand der Oberste Gerichtshof (OGH) nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) als gesetzeswidrig.
Sechs Klauseln der Wiener Städtischen Versicherung aus deren Datenschutzhinweis wurden vom OGH als gesetzwidrig erkannt und außerdem das Klagsrecht des VKI bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht bestätigt. Das teilte der VKI am Montag mit. Die Städtische hat ihren Datenschutzhinweise nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2019 angepasst und die Formulierungen in allen Antragsstrecken geändert.
"Versicherungsnehmer sind nicht zu Schaden gekommen", betonte ein Unternehmenssprecher. Die beanstandeten Klauseln waren in einem eigenen Formblatt, dem Datenschutzhinweis enthalten und die Konsumenten mussten im Versicherungsvertrag bestätigen, den Datenschutzhinweis zur Kenntnis genommen zu haben. Dennoch hätten die Klauseln Vertragserklärungscharakter und würden damit der Klauselkontrolle unterliegen, argumentiert das Höchstgericht.
Eine Klausel sah vor, dass die zur Vienna Insurance Group (VIG) gehörende Wiener Städtische
die von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern erhaltenen
Daten innerhalb ihrer Versicherungsgruppe transferieren könne. Lauf OGH ist die Umschreibung der empfangenden Gesellschaften als "Versicherungsgruppe" nicht ausreichend präzise und der Zweck der Datenweitergabe unklar - die Klausel ist laut OGH somit gesetzwidrig. Ebenfalls als zu unbestimmt wurde vom OGH eine Klausel zur Speicherdauer von Daten befunden.
Anlass für das Einschreiten des VKI war eine Klausel, nach der
die Versicherungsnehmer nicht nur das Alter ihrer Eltern und
Geschwistern angeben sollten, sondern auch, ob bei diesen
Familienangehörigen Zuckerkrankheiten, Herz- oder Kreislauferkrankungen,
Schlaganfälle, Krebs oder Gemüts- oder Erbkrankheiten aufgetreten sind.
Hierin sah der VKI datenschutzrechtliche Verstöße. Zu dieser Klausel gab die Wiener Städtische bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung gegenüber dem VKI ab, sie war deshalb nicht mehr Teil des Gerichtsverfahrens.