Ausnahmen für Medienunternehmen beim Datenschutzgesetz (DSG) wurden vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungswidrig erkannt.
Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken dürfen nicht prinzipiell von den Bestimmungen des DSG ausgenommen werden, da dieses "Medienprivileg" gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstoße, so das Höchstgericht. Der Gesetzgeber muss nun bis Mitte 2024 für eine differenzierte Regelung sorgen.
Auslöser für die Entscheidung war unter anderem eine Beschwerde eines Mannes an die Datenschutzbehörde. Seine Visitenkarte war ungeschwärzt in einem Beitrag und in Bildaufnahmen über eine Hausdurchsuchung auf der Homepage eines Medienunternehmens zu sehen. § 9 Abs. 1 des DSG sieht vor, dass das DSG nicht auf journalistische Datenverarbeitungen anzuwenden ist. Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde wegen Unzuständigkeit ab. Die Angelegenheit landete schließlich beim VfGH.
Dieser hielt fest, dass Medien
in einer demokratischen Gesellschaft eine zentrale Rolle im
öffentlichen Interesse wahrnehmen und die Meinungs- und
Informationsfreiheit Ausnahmen vom Datenschutz erfordere. Aber das Grundrecht auf Datenschutz
erlaube es nicht, journalistische Datenverarbeitungen von den
speziellen datenschutzrechtlichen Garantien prinzipiell freizustellen.
Bis 30. Juni 2024 muss die Regierung eine differenzierte Neuregelung
treffen.