Landwirten wird die Einhaltung vieler Umweltauflagen aufgelegt, diese können aber laut Agrar-Juristen die Leistungsfähigkeit bedrohen.
Dies müsse aber gegen anderen Prinzipien abgewogen werden, insbesondere den Erhalt der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, fordern Gottfried Holzer und Roland Norer von der österreichischen Gesellschaft für Agrar- und Umweltrecht (ÖGAUR). Keines der Prinzipien dürfe unter den Tisch fallen, das drohe aber derzeit für den Erhalt der Leistungsfähigkeit der Betriebe.
Umweltauflagen bedrohen Leistungsfähigkeit von Landwirten
"Wenn ich so viele Einschränkungen habe, dass ich nicht mehr leistungsfähig wirtschaften kann, dann gebe ich auf", sagen Norer und Holzer. Vier Prinzipien müssten gleichwertig unter einen Hut gebracht werden. Zunächst müssten Betriebe leistungsfähig bleiben. Wenn also Umweltauflagen verhängt werden, müsse dabei auf wirtschaftliche folgen Rücksicht genommen werden. Die Brache, also die zeitweise Stilllegung eines Teils der Fläche, stehe etwa in Spannungsfeld zur Versorgungssicherheit. Das habe sogar die EU-Kommission erkannt und das geplante Brache-Ziel sistiert. Auch die Einschränkung von Düngemitteln und Pestiziden bedeute weniger Ertrag, so die beiden Juristen im Gespräch mit der APA: Es müsse zu einem Kompromiss kommen, dass man etwa die Umweltauflagen einschränkt, damit der betroffenen Betrieb lebensfähig bleibt.
Auch wenn Norer
und Holzer auf die Eigentumsrechte der Landwirte pochen, sehen sie als
zweites Grundprinzip die Notwendigkeit zu Eingriffen in den Agrarmarkt.
"Den freien Markt gibt es nirgends", sagen sie. Diesen Punkt
hervorzustreichen sei auch nicht überholt, denn derzeit würden Betriebe
im Zuge der Liberalisierungsbestrebungen eher sich selber überlassen,
was gerade für eine kleinstrukturierte Landwirtschaft wie in Österreich ein Problem sei.
Agrar-Juristen sehen Sonderstellung für agrarischen Eigentum als Prinzip
Norer
und Holzer sehen als drittes Prinzip eine gewisse Sonderstellung für
agrarisches Eigentum, weil es "weder mobil noch vermehrbar" ist,
im Gegensatz etwa zu einem Industriebetrieb. Außerdem gebe es
gesamtgesellschaftliche Ansprüche, die nicht unmittelbar mit der
Produktion zu tun haben, etwa Flächen als Erholungsraum, Wege als
Durchgangsmöglichkeit. So habe der Gesetzgeber den Wald schon 1975 zu
Erholungszwecken verpflichtend geöffnet. Dazu kommen etwa Beiträge zum
Gewässerschutz oder drohende Auflagen, Totholz im Wald zu lassen und
nicht zu nutzen. Mit allen diesen Vorgaben werde aber - meist ohne
Entschädigung - in die Produktionsgrundlage der Landwirte eingegriffen.
Und es kommt wohl noch mehr: Wenn einmal die EU-Biodiversitätsrichtlinie
umgesetzt werden sollte, dann müssen 10 Prozent der Nutzfläche mit
Landschaftsgestaltungsmaßnahmen wie Hecken ausgestaltet werden, gibt
Holzer zu bedenken.
"Wenn zehn Prozent der Betriebsfläche außer Nutzung gestellt werden müssen, dann ist das nicht primär ein agrarwirtschaftliches, sondern ein gesellschaftliches Interesse", so Holzer.
Landwirte: Interesse an Nachhaltigkeit
Selbstverständlich
gebe es als vierte Dimension der Landwirtschaft auch das Interesse der
bäuerlichen Betriebe nach Nachhaltigkeit - also die Bewirtschaftung der
Flächen in einer Form, dass sie auch nachfolgenden Generationen zur
Verfügung stehen. Allerdings, sagt Holzer: "Wir sehen eine Entwicklung,
die ökologische Ansprüche an die Landwirtschaft stellt, die eigentlich
nichts mehr mit genuin landwirtschaftlichen Zielen zu tun hat."
Die Österreichische Gesellschaft für Agrar- und Umweltrecht sieht sich als "Think Tank" für rechtliche Fragen im agrarischen Bereich, sagten Norer, Universitätsprofessor in Luzern und Präsident des ÖGAUR, und Holzer, Professor an der Universität für Bodenkultur und Vorstandsmitglied des ÖGAUR, im Gespräch mit der APA. Sie hat rund 150 Mitglieder und vereint damit die Fachleute der Branche. Es geht Holzer und Norer weniger um die Forderung nach neuen Gesetzen als um die ausgewogene Auslegung der bestehenden Regeln. Prinzipien seien nicht in jedem Einzelfall alle einhaltbar, aber man müsse bei konkreten Problemlösungen - neuen Gesetzen oder Urteilen in Einzelfällen - abwägen, welches Prinzip Vorrang haben könnte.