Im neuen Jahr kommen auf die Unternehmen in Österreich gleich mehrere Änderungen zu. Wir haben die Neuerungen ab 2023 im Überblick.
Adressiert werden etwa Energiekosten und Arbeitskräftemangel als zentrale Herausforderungen für Österreichs Betriebe, so der Generalsekretär der Wirtschaftskammer und ÖVP-Politiker, Karlheinz Kopf, am Freitag anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels. Hier eine Aufstellung der bevorstehenden Neuerungen auf einen Blick:
Änderungen für die heimischen Betriebe ab 2023 im Überblick
Energiekostenzuschuss
Betriebe
können einen Zuschuss zu den gestiegenen Energiekosten beantragen.
Zunächst wird der aktuelle EKZ 1 (ursprünglich von 1.2. bis 30.9.22) mit
einer zweiten Förderperiode von 1.10. bis 31.12.2022 verlängert, wofür
es eine neue Antragsmöglichkeit geben wird.
Ab 1.1.2023 folgt der
deutlich erweiterte EKZ 2, bei dem in den ersten beiden Förderstufen bis
zu einem Fördervolumen von 4 Millionen Euro (bisher nur in Stufe 1 bei
Energiekosten bis 700.000 Euro) das Kriterium der Energieintensität von 3
Prozent wegfällt.
Zudem werden in den Stufen 1 und 2 die
Fördersätze von 30 Prozent auf 60 Prozent bzw. 50 Prozent angehoben und
weitere Energieträger in die Förderung einbezogen. Zusätzlich werden
Kleinst- und Kleinbetriebe weiterhin mit einem Pauschalfördermodell
gefördert.
Senkung der Körperschaftssteuer
Ab 2023 wird die Körperschaftsteuer von 25 Prozent auf 24 Prozent gesenkt. Eine weitere Senkung auf 23 Prozent erfolgt 2024.
Investitionsfreibetrag und Öko-Investitionsfreibetrag
Bei
Wirtschaftsgütern können 10 Prozent der Anschaffungskosten als
Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für ökologische
Wirtschaftsgüter (noch im Detail festzulegen) gilt ein Freibetrag von 15
Prozent.
Senkung der Lohnnebenkosten
Ab 2023 reduziert sich
der Dienstgeberbeitrag zur Unfallversicherung von 1,2 Prozent auf 1,1
Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) von 3,9
Prozent auf 3,7 Prozent gesenkt werden.
Neue Förderungen
Von
2023 bis 2030 stellt die Regierung der Industrie rund 5,7 Milliarden
Euro für die Förderung von Dekarbonisierungsmaßnahmen zur Verfügung.
Dazu zählen etwa der Umstieg auf klimafreundliche Produktion,
Energieeinsparungen oder thermische Sanierungen. Zudem werden Carbon
Contracts for Difference als neues Förderinstrument eingeführt.
Erweiterung der Mangelberufliste
Die
Fachkräfteverordnung sieht für Berufe mit Bewerbungsmangel einen
erleichterten Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte vor. Die Verordnung für 2023
enthält 98 bundesweit geltende Mangelberufe (bisher 68) und darüber
hinaus regionale Mangelberufe für alle neun Bundesländer (bisher 8).
Saissoniers
Die
Kontingentverordnung für 2023 sieht 3.389 Kontingentplätze im Bereich
Tourismus, 3.060 im Bereich Land- und Forstwirtschaft und 119 für
Erntehelfer vor. Zu Saisonspitzen sind zeitlich begrenzte
Überschreitungen (bis 50 Prozent im Tourismus, 30 Prozent in der Land-
und Forstwirtschaft) zulässig.
Mehr Netto vom Brutto
Ab 2023
werden die Einkommensteuerstufen sowie mehrere Absetzbeträge jährlich
an die Inflationsrate angepasst. Darüber hinaus werden
Mittelverdiener:innen weiter entlastet: In der dritten Steuerstufe
(32.075 Euro bis 62.080 Euro) zahlt man 2023 41 Prozent Steuern und ab
2024 40 Prozent.
Sofortabschreibung
Wirtschaftsgüter im Wert
von bis zu 1.000 Euro sind als "geringwertige Wirtschaftsgüter" sofort
in voller Höhe absetzbar. Bisher lag die Grenze bei 800 Euro.
Gewinnermittlung für Kleinunternehmer
Die
Pauschalierung bei der steuerlichen Gewinnermittlung ist für
Kleinunternehmer:innen ab 2023 bis zu einem Jahresumsatz von 40.000 Euro
netto möglich (bisher 35.000 Euro). Bei der Pauschalierung werden die
Betriebsausgaben pauschal mit 45 Prozent der Betriebseinnahmen (20
Prozent bei Dienstleistungsbetrieben) festgesetzt. Zusätzlich zur
Pauschale können noch bestimmte andere Betriebsausgaben angesetzt werden
(z.B. Sozialversicherungsbeiträge).
Neuerungen bei der Kurzarbeit
Die
Kurzarbeitsbeihilfe wird weitgehend unverändert bis Ende Juni 2023
verlängert. Neu ist, dass der verpflichtende Urlaubsverbrauch während
Kurzarbeit sowie die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch
einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder eine
Bilanzbuchhalterin entfallen und Lehrlinge keine Beihilfe mehr erhalten.
Altersteilzeit
Altersteilzeit
ist für Frauen frühestens ab einem Alter von 57 Jahren und 6 Monaten
möglich, es sei denn, sie sind vor dem 2.12.1965 geboren - dann ist
Altersteilzeit ab 57 Jahren möglich.