Für viele Menschen ist es besonders ärgerlich, wenn es Probleme mit den Paketlieferungen vor Weihnachten gibt. Die AK hilft dabei mit einem neuen Leitfaden.
Wenn es "Bröseln" rund um die Paketlieferung gibt, beginnen für Konsument:innen oft die Probleme - und dabei gibt es knifflige Rechtsfragen. Die AK sammelte die häufigsten Ärgernisse von Konsument:innen aus der Beratung und klärt mit dem Österreichischen Institut für angewandte Telekommunikation (ÖIAT) in einem neuen Leitfaden "nervös aufs Packerl Wartende" über ihre Rechte auf.
Packerlflut wächst mit Online-Käufen
Mit den Online-Käufen wächst auch die Packerlflut, sodass fast jede:r davon berichten kann: Der Zusteller läutet nicht an und gibt das Paket direkt im Paketshop ab. Das Paket ist beschädigt oder wird in einer weit entfernten Abholstation hinterlegt. Das Paket wird einfach vor die Tür gelegt. Das Paket wird ohne Information beim Nachbarn abgegeben. Das Paket ist nicht auffindbar, obwohl es angeblich bei den Nachbarn abgegeben oder in die Post-Empfangsbox eingelegt wurde.
Viele "Troubles" resultieren
daraus, dass Paketbeförderungen auf zwei Verträgen basieren: dem
Produktkauf des Konsumenten oder der Konsumentin inklusive
Lieferversprechen des Online-Händlers und den Transportvertrag zwischen
Händler und Paketdienst. Läuft etwas schief, könnte zwar der Online-Shop
auf seine Vertragsrechte pochen, nicht aber die Empfänger:innen - sie
sind genaugenommen keine Kund:innen des Zustellers. Dieser Nachteil
zieht sich wie ein roter Faden durch die Beschwerden, denn auch die für
Konfliktlösungen eingerichtete Schlichtungsstelle des Postregulators
kann sich nur Absenderproblemen widmen, nicht den "Wickeln" der
Empfänger:innen.
Knifflige Rechtsfragen zur Paketlieferung: AK klärt auf
Die komplizierte Dreiecksbeziehung steckt voller
kniffliger Rechtsfragen: Viele Paketdienste bzw. das Postmarktgesetz
sehen vor, dass ein Paket auch an Ersatzempfänger:innen zugestellt
werden darf. Dank der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie geht das Risiko
des Verlusts oder Beschädigung der bestellten Ware aber erst dann vom
Händler auf die Konsument:innen über, wenn diese oder ein von ihnen
"benannter Dritter, die Ware in Besitz genommen hat".
Nicht für
alle Probleme gibt es aber schon passende Rechtsprechung. Die
verbraucherfreundliche Rechtsauslegung der Tipps muss vielfach von
Gerichten erst bestätigt werden. AK und Streitschlichtungsstellen wie die Internet-Ombudsstelle (www.ombudsstelle.at) helfen bei Streitfällen.
Postmarktgesetz sieht einen persönlichen Zustellversuch vor
Das
sollten Sie wissen: + Paketdienst aussuchen: Leider haben Sie kein
Wahlrecht, es hängt allein vom Online-Shop ab, welche
Versandmöglichkeiten angeboten werden. Immerhin: Die Post übernimmt bei
einem "AllesPost"-Abo die Pakete anderer Zusteller und stellt sie den
Abonnent:innen zu. + Wenigstens einmal probiert: Das Postmarktgesetz
sieht zumindest einen persönlichen Zustellversuch vor. Der Zusteller
muss also bei Ihnen zu Hause anläuten und darf das Paket nicht einfach
direkt zur Abholstation bringen. Der Postregulator hat ein Portal für
Post-Empfangsbeschwerden eingerichtet:
https://www.rtr.at/post-empfangsbeschwerdenbeschwerden + Abstellen
genehmigt: Eine Abstellgenehmigung erfolgt auf Ihr eigenes Risiko.
Bedenken Sie, dass Sie selbst die Gefahr dafür tragen, wenn das Paket
dabei wegkommt. Daher: keine einsehbare Stelle als Ablegeort wählen.
Nach einer deutschen Entscheidung müssen Sie von der Hinterlegung
verständigt werden, um sich Ihrem Packerl anzunehmen.
SERVICE: "Konsumenteninformation Probleme mit Paketzustellungen" und mehr Tipps unter www.arbeiterkammer.at/paketdienste.