Ab Montag berät der Verfassungsgerichtshof (VfGH) für drei Wochen intensiv über die Themen U-Ausschuss, Schweinehaltung und Medien.
Die Themenpalette ist dabei breit: Neben mehreren Anträgen zum ÖVP-Korruptionsuntersuchungsausschuss beschäftigen sich die Verfassungsrichter weiters mit der Schweinehaltung mit Vollspaltenböden und Werbung im Privatfernsehen. Insgesamt stehen auf der Tagesordnung an die 400 Anträge und Beschwerden. Entscheidungen wird es nicht überall gleich geben.
Verfassunsggerichtshof berät über U-Ausschuss
Nach wie vor verlangen ÖVP-Mitglieder im U-Ausschuss vom Justizministerium die Herausgabe von Chats des früheren Generalsekretärs im Finanzministerium, Thomas Schmid, mit Personen, die ein "Naheverhältnis zur SPÖ oder FPÖ" haben sollen, was das Ressort von Alma Zadic (Grüne) verweigert. Die Verfassungsrichter sollen dabei feststellen, ob dieses Verhalten rechtswidrig ist. Im August waren entsprechende Anträge vom VfGH wegen Formalfehler zurückgewiesen worden.
Der
VfGH setzt auch Beratungen zum U-Ausschuss aus früheren Sitzungen fort:
Die ÖVP beantragte, Zadic in der Justiz-Causa zu ersuchen, den
Datenbestand der "Usermail"-Accounts der Wirtschafts- und
Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) sowie die gesamte schriftliche
Kommunikation innerhalb der Behörde, soweit sie mit dem
Untersuchungsgegenstand zusammenhängt, zu erheben und dem Ausschuss
vorzulegen.
U-Ausschuss: Weitere Antrag von Zadic selbst gestellt
Ein weiterer Antrag wurde von Zadic selbst gestellt:
Die Ministerin hatte den U-Ausschuss um ein Konsultationsverfahren
ersucht, um mit den Fraktionen zu vereinbaren, dass Schmid nur zu jenen
Teilen befragt wird, zu denen er bei der Staatsanwaltschaft bereits
vollständig ausgesagt hat, da sonst die Ermittlungen gefährdet wären.
Die ÖVP wollte eine derartige Vereinbarung aber partout nicht, weshalb
sich Zadic ans Höchstgericht wandte, um eine Klärung herbeizuführen.
Schweinehaltung als Thema im VfGH
Auch
über etliche weiteren Anträge beraten die Höchstrichter. So wendet sich
die burgenländische Landesregierung gegen die Regelung, dass Schweine
in Ställen mit Vollspaltenböden gehalten werden dürfen. So sollen
Bestimmungen der Tierhaltungsverordnung als gesetzwidrig aufgehoben
werden. Die Landesregierung bringt auch vor, dass die Mindestfläche an
Boden bei der Gruppenhaltung von Schweinen nicht ausreiche. Die
Bestimmungen verstießen sowohl gegen das Tierschutzgesetz als auch gegen
die Verfassung.
Medienthemen spielen große Rolle bei VfGH-Beratungen
Auch Medienthemen spielen bei den VfGH-Beratungen
eine große Rolle. So sieht sich "oe24.TV" durch Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) im Recht auf Medienfreiheit verletzt.
Dieses hatte festgestellt, dass ein 2017 ausgestrahlter Werbespot des
TV-Senders gegen das Gebot der Trennung von Fernsehwerbung und anderen
Sendungs- und Programmteilen nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
verstoßen habe. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung der
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
"oe24.TV" hatte in
der Sendungsrubrik "Star des Tages" zunächst Teile eines neuen
Werbespots gezeigt, in dem eine bekannte Person vorkommt. Im Anschluss
wurde, nach einer entsprechenden Ankündigung der Moderatorin, der Spot
unkommentiert zur Gänze ausgestrahlt. Die unkommentierte Ausstrahlung
des ganzen Werbespots verstößt nach Auffassung des BVwG gegen das
werberechtliche Trennungsgebot.
Beschwerde von "oe24.TV"
Eine weitere Beschwerde von
"oe24.TV" betrifft eine im April 2020 ausgestrahlte Sendung, die einen
Beitrag über einen Handelsbetrieb enthielt, in dem Atemschutzmasken
verkauft werden. In diesem Fall stellte das BVwG - der KommAustria
folgend - fest, dass es sich bei diesem Beitrag um Schleichwerbung
gehandelt habe. In seinen Beschwerden an den VfGH macht "oe24.TV"
geltend, dass sowohl die Ausstrahlung des Werbespots als auch der
Beitrag über den "Atemschutzmasken-Shop" als redaktionelle
Berichterstattung anzusehen seien und daher unter die journalistische
Gestaltungsfreiheit fielen.
Das Bundesverwaltungsgericht selbst hat wiederum beantragt, eine Bestimmung des Datenschutzgesetzes 2000 teilweise als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Gesetz sowie Teile der EU-Datenschutz-Grundverordnung auf journalistische Datenverarbeitungen nicht anzuwenden sind. Das BVwG wendet sich an den VfGH, da ihm Beschwerden gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde vorliegen. Diese hatte zuvor an sie gerichtete Beschwerden gegen die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch Medienunternehmen "wegen Unzuständigkeit" zurückgewiesen.