Das Kartellgericht entschied sich gegen die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und für den Baukonzern Strabag. Diese darf ihren Kronzeugenstatus im Baukartell behalten.
Die BWB hatte heuer den Konzern nochmals vor das Gericht zitiert, weil neue Ermittlungen nahelegten, dass die Strabag trotz ihres Kronzeugenstatus womöglich doch nicht so umfassend kooperierte wie gedacht. Die BWB prüft nun das Urteil und erwägt den Gang zum Höchstgericht, weil man eine Gesetzeslücke ortet.
Kartellgericht will abgeschlossene Verfahren nicht neu aufrollen
Das Kartellgericht entschied, das abgeschlossene Verfahren nicht neu aufzurollen und der Strabag den Kronzeugenstatus nicht abzuerkennen, berichtete der "Standard" in einer Mittwochausgabe. Die BWB bestätigte der APA das Urteil. Man werde es nun prüfen und dann entscheiden, ob man Rekurs beim Kartellobergericht, dem Obersten Gerichtshof (OGH), einlege.
Strabag darf Kronzeugenstatus behalten
Im
Kern geht es um die Rechtsfrage, ob ein Unternehmen in einem Kartell
seinen Kronzeugenstatus behalten darf, wenn sich später herausstellt,
dass die Absprachen weiter gingen als gedacht. Aus Sicht der BWB könnte
es hier eine Rechtslücke gegen, die der Gesetzgeber schließen müsste.
Strabag: Verfahren war rechtskräftig abgeschlossen
Im Fall der Strabag war das Verfahren im Oktober 2021 rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Strabag
zahlte eine reduzierte Geldstrafe von 45,37 Mio. Euro. Ohne
Kronzeugenstatus und Kooperation mit den Behörden wäre die Strafe höher
ausgefallen. Im Lauf der weiteren Ermittlungen der Wirtschafts- und
Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) kamen der BWB aber Zweifel, ob die
Strabag tatsächlich alles offen gelegt hat, was sie wusste.
"Standard" zitierte Kartellrechtsanwalt
Der
"Standard" zitierte eine Kartellrechtsanwalt, der das Urteil des
Kartellgerichts nachvollziehen kann: "Bei der Kronzeugenregelung muss es
schnell gehen, und es wird sozusagen auf die grobe Waage gelegt. Da
kann man nicht im Nachhinein mit der Feinwaage kommen."
Die BWB hingegen vertrat den Standpunkt, dass zu prüfen sei, ob eine "mangelnde Offenlegung von Beweismitteln und Tatsachen durch Strabag trotz Kenntnis" vorlag.