Der Verfassungsgerichtshof VfGH will die Mindestsicherung und das Sozialhilfegesetz des Bundes in Wien überprüfen.
Beim VfGH sind mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien anhängig, mit denen Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt wurden. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Mietbeihilfe bzw. auf Leistungen für Bedarfsgemeinschaften zu niedrig bemessen habe.
Prüfung von Wiener Mindestsicherung und Sozialhilfegesetz
Anlässlich dieser Beschwerden sind im VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) und des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes (SH-GG) entstanden. Der VfGH leitet daher von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren ein.
Höchstgrenzen für Sozialhilfeleistungen in Wien
Die Höhe von Sozialhilfe-Leistungen in Wien bemisst sich nach dem Richtsatz für die Zuerkennung einer Ausgleichszulage zu einer Pensionsleistung nach dem ASVG. Mit dem SH-GG aus dem Jahr 2019 hat der Bund Höchstgrenzen für Sozialhilfeleistungen festgelegt. Die monatlichen Geldleistungen für Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, dürfen maximal 70 Prozent dieses Ausgleichszulagenrichtsatzes (netto, verringert um den Krankenversicherungsbeitrag) betragen. Das WMG sieht hingegen vor, dass der Höchstsatz 75 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes beträgt. Dies scheint, so der VfGH, gegen das SH-GG zu verstoßen und damit verfassungswidrig zu sein.
Wiener Wohnbedarf ist durch Sozialhilfeleistungen abzudecken
Das SH-GG bestimmt auch, dass der
Wohnbedarf (also der Aufwand für Miete und Betriebskosten) durch die
allgemeinen Sozialhilfeleistungen abzudecken ist. Darüber hinaus kann
ein höherer Wohnbedarf nur als Sachleistung (wie direkte Zahlungen des
Sozialhilfeträgers an den Vermieter) gewährt werden
(Wohnkostenpauschale).
Hilfsbedürftige haben Anspruch auf Mietbeihilfe in Wien
Nach dem WMG hingegen haben hilfsbedürftige
Personen Anspruch auf eine Mietbeihilfe, die als selbständige
Geldleistung die allgemeinen Sozialhilfeleistungen erhöht. Der VfGH ist
vorläufig der Ansicht, dass auch diese Regelung vom SH-GG, das für diese
Fälle nur Sachleistungen vorsieht, nicht gedeckt ist.
Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH soll Klarheit schaffen
Der VfGH
erachtet es aber andererseits auch als bedenklich, dass die Länder für
einen Mehrbedarf bei Wohnkosten nach dem SH-GG ausschließlich
Sachleistungen vorsehen dürfen. Dieser Sachleistungszwang dürfte
regelmäßig dazu führen, dass die gewährten Leistungen aufgespalten
werden, sodass beispielsweise ein Teil des Mietzinses vom
Sozialhilfebezieher und ein anderer Teil vom Sozialhilfeträger an den
jeweiligen Vermieter zu überweisen ist. Diese Vorgangsweise dürfte zu
einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, unwirtschaftlich und
unzweckmäßig sein. Dieser Sachleistungszwang, der durch das
Grundsatzgesetz den Ländern vorgegeben ist, dürfte sachlich nicht
gerechtfertigt sein und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Das nun eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren soll klären, ob diese Bedenken zutreffen. Der VfGH holt dazu eine Stellungnahme der Wiener Landesregierung und - in Bezug auf das SH-GG - der Bundesregierung ein.